Amtshaftung
Wir beraten und vertreten öffentliche Aufgabenträger, wie Gemeinden, Landkreise, Sozialversicherungsträger und Hochschulen, denen gegenüber Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Ansprüche außergerichtlich oder vor Gericht abzuwehren oder bei berechtigten Amtshaftungsansprüchen eine einvernehmliche und gerechte Lösung für beide Seiten zu suchen. Wir vertreten außerdem Unternehmen und Privatpersonen bei Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen.
Kein Kita-Platz: Haftung der Gemeinde für private Betreuungskosten?
LG Frankenthal, Urteil vom 19.09.2024, Az. 3 O 313723
Die berufstätigen, klagenden Eltern meldeten ihre Tochter elf Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn am 01.05.2021 über die Webseite der beklagten Gemeinde für einen Betreuungsplatz an. Ihre Bedarfsanmeldung weiteten sie nach und nach auf mehrere Einrichtungen aus. Ein Betreuungsplatz zum gewünschten Zeitpunkt wurde ihnen allerdings nicht zur Verfügung gestellt; erst am 03.04.2023 teilte die beklagte Gemeinde der Tochter einen Betreuungsplatz ab dem 01.09.2023, also über zwei Jahre später, zu.
Im Anschluss an die Zuteilung verlangten die Eltern von der beklagten Gemeinde die Zahlung von privat aufgewendeten Betreuungskosten in Höhe von etwa 4.500,00 €. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass den Eltern kein Schadensersatzanspruch (aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) zusteht. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde setze voraus, dass alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung eines Kita-Platzes ausgeschöpft wurden. Die Eltern hatten es indes zu Unrecht unterlassen, verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, obwohl bereits absehbar war, dass der beantragte Betreuungsplatz nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen wird. Dass der Träger der Jugendhilfe einer vollziehbaren Entscheidung des Verwaltungsgerichts Folge geleistet und einen Betreuungsplatz angeboten hätte, wird vermutet. Zudem hatten die Eltern nach der (erfolglosen) Anmeldung über die Website, der beklagten Gemeinde nicht einmal eine Rückmeldung abverlangt oder diese zur Bescheidung ihres Antrags aufgefordert. Die erstmalige Aufforderung zu weiterem Tätigwerden erst nach der Zuteilung eines Betreuungsplatzes durch die Gemeinde erfolgte zu spät.
Ferner ist der Anspruch auf Schadenersatz deshalb ausgeschlossen, weil nach § 36 Abs. 3 SGB VIII bei unterbliebener Bereitstellung der geschuldeten Betreuung oder der Bereitstellung einer Betreuung unter Verursachung von Zusatzkosten ein Aufwendungsersatzanspruch im Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist, weshalb die Geltendmachung von Schadensersatz im Rahmen einer Amtshaftungsklage grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Nele Harpke-Gläser
Rechtsanwältin
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