Bau- und Architektenrecht
Wir beraten und vertreten öffentliche und private Auftraggeber, Auftragnehmer, Architekten und Ingenieure in allen Fragen des Bau- und Architektenrechts. Unsere Tätigkeit umfasst die Vertragsgestaltung, die baubegleitende Beratung, die Durchführung selbständiger Beweisverfahren sowie die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Bauprojekten. Um Projekte effizient und kostengünstig zum Abschluss zu bringen, streben wir für Sie auch einvernehmliche Lösungen von Streitigkeiten an. Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwältin Nele Harpke-Gläser hat bereits den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert.
Mandeninformation
Nutzungsuntersagung eines Campingplatzes Erstreckung auf Bestandteile und Ausstattungsgegenstände
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 25.09.2025 – 2 M 83/25 – entschieden, dass sich die Nutzungsuntersagung eines Campingplatzes auch auf die Anlagen und Einrichtungen erstreckt, die dem Campingplatz als Bestandteile und Ausstattungsgegenstände zuzuordnen sind.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks auf dem ein – nicht genehmigter – Campingplatz betrieben wird. Neben einigen Hütten und diverser Wohnwagen für Dauercamper wurde auch ein genehmigtes Sanitärgebäude ortsfest errichtet.
Mit Ordnungsverfügung vom 23.05.2024 wurde dem Antragsteller untersagt, das Grundstück als Campingplatz zu nutzen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, weshalb der Antragsteller erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz ersuchte.
Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend zwischen der formellen Illegalität des Campingplatzes und den einzelnen dort errichteten Gebäuden unterschieden. Dies gelte insbesondere für das Sanitärhaus, das aufgrund einer erteilten Baugenehmigung errichtet worden sei und deshalb von der Nutzungsuntersagung nicht umfasst sein dürfe. Dieser Einwand blieb ohne Erfolg.
Das OVG führte aus, dass Regelungsgegenstand der angefochtenen Nutzungsuntersagung nicht einzelne Gebäude seien, sondern der Campingplatz als solcher. Dieser könne in seiner Gesamtheit schon deshalb Gegenstand einer Nutzungsuntersagung sein, weil es sich insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO LSA um eine eigene bauliche Anlage handele, die nach § 58 Abs. 1 BauO LSA als solche einer – hier nicht vorliegenden – Baugenehmigung bedürfe. Sei aber der Campingplatz eine eigene bauliche Anlage, könne deren formelle Illegalität nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass für das auf dem Campingplatz errichtete Sanitärhaus eine Baugenehmigung vorläge, weil eine solche Einzelgenehmigung für ein einzelnes dort errichtetes Gebäude nicht die Genehmigung für die Gesamtanlage „Campingplatz“ ersetzen könne.
Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie keine Regelung des Inhalts enthalte, dass das Sanitärgebäude wegen der hierfür möglicherweise erteilten Baugenehmigung von der Nutzungsuntersagung ausgenommen sei. Handele es sich bei einem Campingplatz um eine eigene bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung, läge es in der Natur der Sache, dass sich deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit auch auf die Anlagen und Einrichtungen erstrecke, die dem Campingplatz als Bestandteile und Ausstattungsgegenstände zuzuordnen seien. Denn eine bauliche Gesamtanlage, wie sie ein Campingplatz darstelle, umfasse das Gelände und die damit im Zusammenhang stehenden einzelnen baulichen Anlagen insgesamt mit der Folge, dass eine Trennung zwischen dem Platz als solchem und den auf ihm errichteten baulichen und sonstigen Anlagen grundsätzlich nicht in Betracht komme. Daraus sei umgekehrt zu schließen, dass die Rechtmäßigkeit solcher Einzelanlagen die Rechtmäßigkeit der Gesamtanlage auch dann voraussetze, wenn für sie eine gesonderte Genehmigung erteilt wurde. Anders möge es liegen, wenn eine Einzelanlage nach ihrem Erscheinungsbild und/oder ihrer Funktion als eigenständige, das hieße nicht zu dem Campingplatz und seinen Bestandteilen gehörige Anlage zu werten sei. Dies sei aber bei dem streitgegenständlichen Sanitärgebäude nicht der Fall. Ein solches Gebäude gehöre als Funktionsbau, der gerade dazu diene, den Campern sanitäre Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, zur notwendigen und typischen Ausstattung eines Campingplatze.
Dies gelte auch für die Hütten und Wohnwagen, da sie nach ihrer Art, Größe und Ausstattung keine eigenständigen Wohngebäude, sondern typische Campinganlagen der Gesamtanlage Campingplatz darstellen würden.
Timo Klann
Rechtsanwalt
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