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Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Zusammensetzung des Nachlasses

OLG Düsseldorf Beschl. v. 01.07.2025, Az. 3 W 63/25

Das OLG hatte über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags zu entscheiden.

Mit Beschluss hatte das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. (Erbe 3. Ordnung) zurückgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, der Beteiligte zu 2. (Erbe 2. Ordnung) habe seine Ausschlagungserklärung vom wirksam angefochten, da er damals einem Inhaltsirrtum unterlegen sei. Er habe sich insoweit geirrt, als er davon ausgegangen sei, dass der Bestand der Passiva den Bestand der Aktive übersteige. Sein Irrtum über das Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten und damit sein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses sei ein beachtlicher Inhaltsirrtum. Möglicherweise habe er sich zudem auch über den Bestand der zum Nachlass gehörenden Aktiva geirrt, so dass möglicherweise erst nachträglich bekannt gewordene Nachlassaktivwerte letztendlich zu dem in dem Erbscheinsantrag angeführten Nachlasswert von 50.000,00 € geführt hätten. Aufgrund der Ausschlagung des Erben 2. Ordnung ist die Erbschaft diesem angefallen.

Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner Beschwerde, welche in der Sache Erfolg hatte.

Der Senat hob den angefochtenen Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, den Erbscheinsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden und dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB, da das Amtsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass dem Beteiligten zu 2. ein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 1954 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB zur Seite stand.

Der Senat stellte klar, dass nicht die Überschuldung als solche eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses darstellt, sondern nur dessen Zusammensetzung, namentlich der Bestand an Aktiva oder Passiva. Die irrtümliche Vorstellung über eine Überschuldung ist erst im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Erklärt der Erbe die Erbausschlagung auf einer rein spekulativen und bewusst ungesicherten Grundlage und lässt er sich bei seiner Entscheidung von bloßen Vermutungen und Befürchtungen leiten, beruht seine Ausschlagungserklärung nicht auf einem faktenbasierten Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, sondern auf einem rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum.

Eine Fehlvorstellung über tatsächlich nicht bestehende, aber im Zeitpunkt der Erbausschlagung von ihm konkret angenommene Erblasserschulden hatte der Beteiligte zu 2. nicht vorgetragen.

Anja Pauli
Rechtsanwältin

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte

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