Arbeitgeber scheitert erneut am Zustellnachweis – Auslieferungsbeleg der Deutschen Post genügt nicht
Erneut scheiterte ein Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren am Beweis des Zugangs – hier der Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) – beim Arbeitnehmer. Wir hatten bereits in der Mandanteninformation 02/2025 über die Entscheidung des BAG berichtet, wonach allein der ausgedruckte „Sendungsstatus“ nicht für die Beweisführung des Zugangs beim Arbeitnehmer ausreicht. Nach der Änderung der Vorgaben an die Beschäftigten der Deutschen Post genügt nun nach Auffassung des LAG Hamburg - Urteil vom 14.07.2025 – 4 SLa 26/24 – auch der Auslieferungsbeleg nicht mehr. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hintergrund sind langjährige, wiederholte krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers. Die beklagte Arbeitgeberin hatte den Kläger mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen, um Möglichkeiten zur Reduzierung der Fehlzeiten zu erörtern. Streitig war, ob dem Kläger eine Einladung der Beklagten zu einem erneuten bEM tatsächlich zugegangen ist. Der Kläger bestreitet den Zugang und gibt an, das Einladungsschreiben nicht erhalten zu haben. Die Beklagte trägt vor, die Einladung sei ordnungsgemäß per Einwurf-Einschreiben versandt worden.
Nach den aktuellen Zustellvorschriften der Deutschen Post dokumentiert der Zusteller bei Einwurf-Einschreiben die Zustellung ausschließlich elektronisch über einen Scanner. Dabei prüft er vor Ort den Namen am Briefkasten, scannt die Einlieferungsnummer, bestätigt die Zustellung durch seine elektronische Unterschrift und wirft den Brief anschließend ein. Datum und Zustellzeitpunkt werden automatisch im System erfasst und unmittelbar an das Trackingsystem der Deutschen Post übermittelt. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob diese Form der Dokumentation den Nachweis des tatsächlichen Zugangs der Einladung beim Kläger erbringt und ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Durchführung eines bEM vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den Zugang der Einladung zum bEM nicht nachweisen konnte. Grundsätzlich trägt der Absender die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang eines Schreibens. Ein Anscheinsbeweis – also die Vermutung, dass ein ordnungsgemäß versandtes Einwurf-Einschreiben dem Empfänger auch tatsächlich zugeht – greife nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht (mehr). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich das Zustellverfahren bei Einwurf-Einschreiben inzwischen geändert habe: Der Zusteller scannt die Einlieferungsnummer bereits vor dem Einwurf in den Briefkasten. Dadurch könne das Scannen auch erfolgen, während der Zusteller noch weitere Sendungen in der Hand halte, was das Risiko von Fehlzustellungen erhöht. Zudem lasse der elektronische Zustellnachweis nicht erkennen, an welche Adresse die Sendung gerichtet war, wann genau sie eingeworfen wurde oder welche Zustellart konkret erfolgt ist (Übergabe an eine Person oder Einwurf in den Briefkasten).
Da somit weder ein sicherer Nachweis des Einwurfs noch ein typischer Geschehensablauf belegt werden konnte, sah das Gericht den Zugang des Einladungsschreibens als nicht bewiesen an. Die Beklagte konnte sich folglich nicht auf ein ordnungsgemäß angebotenes bEM berufen.
Torsten Geißler
Rechtsanwalt