Arbeitsgericht Koblenz: Schönheitsoperationen (und Folgeerkrankungen) sind nicht unverschuldet
Das Arbeitsgericht Koblenz hatte über zwei zentrale und wiederkehrende Fragen des Entgeltfortzahlungsrechts zu entscheiden: Zum einen ging es darum, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf Komplikationen nach einer freiwilligen Schönheitsoperation beruht. Zum anderen musste geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgreich anzweifeln dürfen.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte sich mehrere Jahre zuvor freiwillig einer Bruststraffung mit Implantaten unterzogen. Jahre später traten erhebliche gesundheitliche Komplikationen auf, weshalb eine medizinisch notwendige Folgeoperation durchgeführt wurde. Für die anschließende Arbeitsunfähigkeit verlangte die Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Erkrankung sei letztlich Folge einer medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation gewesen. Später kündigte die Arbeitnehmerin außerdem selbst das Arbeitsverhältnis und meldete sich kurz danach bis zum Ende ihrer Arbeitspflicht krank. Auch hierfür verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung.
Die Klage blieb insgesamt erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass nach § 3 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer „ohne eigenes Verschulden“ trifft. Nach Auffassung des Gerichts beruhte die spätere Erkrankung auf einer freiwilligen ästhetischen Operation, die medizinisch nicht erforderlich gewesen sei. Typische Risiken solcher Eingriffe – wie Folgeoperationen – seien deshalb der Eigenverantwortung des Arbeitnehmers zuzurechnen. Der Arbeitgeber müsse das Risiko späterer Komplikationen aus einer rein kosmetischen Operation nicht tragen.
Auch hinsichtlich der späteren Krankschreibung nach der Eigenkündigung hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. Das Gericht betonte, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zwar grundsätzlich einen hohen Beweiswert besitzen, dieser aber erschüttert werden kann, wenn besondere Umstände Zweifel begründen. Entscheidend war hier, dass die Arbeitnehmerin kurz nach ihrer Kündigung arbeitsunfähig geschrieben wurde und die Krankschreibung nahezu exakt bis zum Ende ihrer Arbeitspflicht andauerte. Das Gericht sah darin eine sogenannte „passgenaue“ Krankschreibung. Da der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert war, musste die Arbeitnehmerin ihre tatsächliche Erkrankung konkret nachweisen. Dies gelang nach Auffassung des Gerichts nicht, insbesondere weil der behandelnde Arzt keine ausreichenden medizinischen Feststellungen schildern konnte.
Das Urteil zeigt, dass Entgeltfortzahlungsansprüche von Gerichten zunehmend streng geprüft werden. Arbeitgeber sollten wissen, dass sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht blind akzeptieren müssen, wenn konkrete Umstände Zweifel rechtfertigen. Arbeitnehmer wiederum sollten beachten, dass insbesondere bei freiwilligen Schönheitsoperationen oder bei Krankschreibungen im Zusammenhang mit einer Kündigung wirtschaftliche Risiken bestehen.
Torsten Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht