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Arbeitsrecht – Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hier: Widerruf einer „Home-Office-Erlaubnis“

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 11.07.2024 – 6 Sa 579/23 darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber eine Erlaubnis zur Arbeit im Home-Office gegenüber seinem Arbeitnehmer widerrufen kann, wenn dieser ungefähr 500 km entfernt von seinem angedachten Arbeitsplatz wohnt und zuvor jahrelang fast nur im Home-Office tätig war.

Im konkreten Fall entschied das Landesarbeitsgericht, dass zwar der Arbeitsvertrag eine Versetzung und auch den Widerruf der Home-Office-Erlaubnis grundsätzlich zulasse, denn der Einsatzort des Arbeitnehmers konnte demnach je nach Projekt auf die gesamte Unternehmensgruppe an verschiedenen deutschen Standorten ausgeweitet werden.

Jedoch sei der Widerruf der Erlaubnis im konkreten Fall rechtswidrig, weil sie die Grenzen des billigen Ermessens überschreite. Diese Grenzen des billigen Ermessens sind nach § 106 der Gewerbeordnung im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers einzuhalten. Verkürzt dargestellt bedarf es daher der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen (gegenläufigen) Interessen.

Diese Abwägung der gegenläufigen Interessen entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer machte geltend, dass es ihm aus privaten Gründen nicht möglich sei, seinen Lebensmittelpunkt kurzfristig zu verlagern. Er sei familiär, logistisch und im Freundeskreis gebunden, was sich insbesondere aufgrund der langjährigen Tätigkeit im Home Office an seinem Wohnort resultierte. Der Arbeitgeber hingegen hatte kein ähnlich gleichwertiges sachliches Interesse darlegen können, weshalb die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb notwendig oder auch nur zielführend wäre. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kontakt zu den Kunden des Unternehmens regelmäßig projektbezogen sei und bei den Kunden vor Ort geschehe.

Das Urteil des Oberlandesgerichts verdeutlicht einmal mehr, dass die Zulässigkeit einer Weisung am billigen Ermessen, also an den konkreten Umständen des Einzelfalles, bemessen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise der Arbeitsvertrag eine Versetzung (scheinbar offensichtlich) zulassen würde.

Torsten Geißler
Rechtsanwalt

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