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Arbeitsunfall auf der Baustelle: BGH begrenzt Haftung der Generalunternehmerin

BGH, Urteil vom 08.05.2025, Az. VII ZR 86/24

Wann haftet ein Generalunternehmer für Fehler seiner Nachunternehmer? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof im Anschluss an einen schweren Baustellenunfall zu befassen.

Die Generalunternehmerin war mit der Errichtung eines neuen Gebäudes beauftragt. Für die Verbauarbeiten engagierte sie eine GmbH, die wiederum einen Nachunternehmer einschaltete. Dort war der Bauhelfer tätig, der beim Unfall verletzt wurde. Aufgabe dieses Nachunternehmers war es, sukzessive hölzerne Querträger in die Baugrube einzubringen, um diese abzusichern. Am Unfalltag musste der Bauhelfer in die Grube, um Stahlträger zu reinigen und Querträger einzusetzen. Nach den Sicherheitsvorgaben durfte die Ausschachtung nur schrittweise erfolgen – im Wechsel mit der Absicherung durch Querträger. Tatsächlich war die Grube aber durch den Arbeitgeber des Bauhelfers bereits zu tief ausgeschachtet worden. Dadurch kam es zum Einsturz des Erdreichs. Der Bauhelfer wurde verschüttet und schwer verletzt. Die Unfallversicherung erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an und verlangte die von ihr erbrachten Leistungen von der Generalunternehmerin zurück.

Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Bauhelfer durch den Vertrag zwischen der Generalunternehmerin und dem mit den Ausschachtungsarbeiten beauftragten Unternehmen geschützt sei. Es bejahte damit einen Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Nach seiner Ansicht müsse sich die Generalunternehmerin das schuldhafte falsche Ausschachten der Nachunternehmer nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Der VII. Zivilsenat des BGH sah dies anders und wies die Klage ab. Zwar sei der Grundgedanke des § 618 BGB aus dem Dienstvertragsrecht – wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Beschäftigten vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind – auch im Werkvertragsrecht anwendbar. Stellt der Besteller ein Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur Verfügung, muss er im Rahmen des Zumutbaren Gefahren hiervon für den Unternehmer vermeiden.

Anders als beim Dienstverhältnis führt der vom Besteller beauftragte Unternehmer seine Arbeiten aber selbstständig und in eigener Verantwortung aus. Deshalb trifft ihn – und nicht den Besteller – die Pflicht zur verkehrssicheren Durchführung seiner Arbeiten. Auch die Unfallverhütungsvorschriften richten sich primär an den Unternehmer. Sie konkretisieren die Sorgfaltspflichten, die gerade den Unternehmer und seine Mitarbeiter schützen sollen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts hätte dazu geführt, dass die Pflicht eines Unternehmers zur sicheren Ausführung seiner Arbeiten regelmäßig auch als vertragliche Schutzpflicht des Bestellers gegenüber anderen Unternehmern oder deren Beschäftigten gewertet würde. Der Besteller müsste dann für diese Pflichten nach § 278 BGB einstehen. Damit würde der Pflichtenkreis des Bestellers jedoch überdehnt.

Nele Harpke-Gläser
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