Aufsicht über Kleinkind auf Spielplatz an Fußgängerzone
Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Hinweisbeschluss v. 16.03.2026 - 7 U 91/25 dargelegt, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe v. 24.10.2025 -6 O 243/24 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Daraufhin nahm der Beklagte die Berufung zurück.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich in der Fußgängerzone unter Beteiligung des damals 1 1/4 Jahre alten Enkelsohnes des Beklagten und eines Kleintransporters, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war, ereignete.
Die Klägerin fordert vom Beklagten Regress für von ihr gegenüber dem Kind und den zuständigen Sozialleistungsträgern regulierten Schadensersatzansprüche.
Am Unfalltag befuhr der Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs mit dem Kleintransporter in Schrittgeschwindigkeit die Fußgängerzone, welche werktags jedoch von 20:00 Uhr bis 10:30 Uhr für Liefer- und Ladeverkehr freigegeben ist. Der Beklagte war mit seinen beiden Enkeln in der Eisdiele und saß dort an einem Tisch mit Blick auf den Spielplatz, der nur wenige Meter - getrennt durch den Gehweg der Fußgängerzone - entfernt lag. Der Geschädigte war über den Gehweg zwischen der Eisdiele und dem Spielplatz direkt vor das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug gelaufen und wurde dort vorne links erfasst und überrollt. Dabei wurde er schwer verletzt. Die Klägerin behauptete, der Fahrer habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, das Kind zu sehen. Dieses sei plötzlich vor sein Fahrzeug gelaufen. Der Beklagte habe hingegen seine Aufsichtspflicht verletzt.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.10.2025 hat das Landgericht der Klage mit einer Quote von 45 % stattgegeben und den Beklagten zur entsprechenden Zahlung und entsprechender Feststellung verurteilt. Die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten folge aus einer schuldhaften Verletzung der familienrechtlich begründeten Aufsichts- und Obhutspflicht gegenüber dem geschädigten Kind, da Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürften. Der Aufsichtspflichtige dürfe ein Kind in diesem Alter nicht aus den Augen lassen, insbesondere dann nicht, wenn ein Spielplatz nicht gegen unbemerktes Verlassen gesichert sei. Spätestens in dem Moment, in welchem der Liefertransporter in den Weg zwischen Eisdiele und Spielplatz einbog, hätte der Beklagte seinen erst 1 1/4 Jahre alten Enkel unter besondere Beobachtung nehmen und sich in unmittelbare Nähe zu seinem Enkel begeben müssen. Nach dem technischen Gutachten des Sachverständigen wäre die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit für den Fahrer vermeidbar gewesen, von welchem nach § 3 Abs. 2a StVO ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme auf besonders schutzwürdige Personengruppen (Kinder, Hilfsbedürftige, ältere Menschen) verlangt werde. Daher sei der Fahrer gegenüber dem Beklagten leicht überwiegend für den Unfall verantwortlich zu machen.
Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts haften die Parteien als Gesamtschuldner für die unfallbedingten Verletzungen des geschädigten Kindes. Das OLG bestätigt die Haftung der Klägerin als Haftpflichtversicherer sowie ein Verschulden des Beklagten.
Anja Pauli
Rechtsanwältin