Ausschluss von Erschließungsbeiträgen bei historischen Straßen im Beitrittsgebiet
Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. 2 A 149/23 HAL) die rechtlichen Grenzen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Beitrittsgebiet präzisiert. Im zugrundeliegenden Fall forderte die Stadt Lutherstadt Wittenberg von den Eigentümern eines an der Charlottenstraße gelegenen Grundstücks eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 21.114,81 Euro. Die Gemeinde stützte den Heranziehungsbescheid auf die Begründung, die historische Verkehrsanlage sei vor dem für das Beitrittsgebiet maßgeblichen Stichtag der Wiedervereinigung (3. Oktober 1990) lediglich eine unbefestigte „Sandpiste“ gewesen und somit bautechnisch nie erstmalig endgültig hergestellt worden.
Das Verwaltungsgericht Halle hob den Vorausleistungs- und den zugehörigen Widerspruchsbescheid der beklagten Stadt als rechtswidrig auf. Die Kammer stellte fest, dass der Beitragsforderung die gesetzliche Übergangsregelung des § 242 Abs. 9 des Baugesetzbuches (BauGB) entgegensteht. Demnach ist die Erhebung eines Erschließungsbeitrags nach dem BauGB für Anlagen oder Teileinrichtungen ausgeschlossen, sofern diese bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts entweder den Vorgaben eines damaligen technischen Ausbauprogramms oder aber – mangels eines solchen Programms – den damaligen örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt waren.
Nach Auswertung der historischen Archivunterlagen und eines geotechnischen Baugrundgutachtens sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Charlottenstraße durch tiefgreifende Ausbaumaßnahmen in den Jahren 1935/1936 das erforderliche Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung erreicht hatte. Die Fahrbahn wurde seinerzeit planvoll ausgekoffert, mit einer rund 25 Zentimeter starken Syntholithschotterschicht befestigt und mit gepflasterten Entwässerungsrinnen ausgestattet. Ein solcher künstlicher, kunstmäßiger Straßenaufbau erfüllt die Tatbestandsmerkmale einer fertiggestellten Teileinrichtung und grenzt die Anlage signifikant von einem provisorischen, notdürftig hergerichteten Feldweg ab. Dass die Maßnahmen historisch im Rahmen von Notstands- und Arbeitsbeschaffungsprogrammen durchgeführt wurden, berührt die straßenbautechnische Qualität der Fertigstellung rechtlich nicht.
Für die kommunale Praxis von Relevanz ist die Verteilung der materiellen Beweislast im Rahmen des § 242 Abs. 9 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Verwaltungsgericht Halle anschließt, trägt die erhebende Gemeinde die Beweislast dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine erstmalige Erschließung vorliegen. Dies bedeutet, dass die Kommune im Streitfall das Risiko der Nichterweislichkeit einer fehlenden erstmaligen Herstellung vor dem Stichtag zu tragen hat. Verbleiben nach der Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel – wie historischen Berichten, Lichtbildern oder geotechnischen Schürfungen – Zweifel daran, dass eine Straße vor dem Stichtag weder einem technischen Ausbauprogramm noch den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprach, gehen diese Beweisunsicherheiten zu Lasten der darlegungspflichtigen Gemeinde. Die Erhebung von Beiträgen ist in solchen Fällen mangels Nachweisbarkeit der Beitragsberechtigung ausgeschlossen
Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle wurde inzwischen durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 4 L 47/25) vollumfänglich bestätigt.
Timo Klann
Rechtsanwalt