Auswirkungen fehlerhafter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten – hier: Un-wirksamkeit der Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 177/24 mit dem – im öffentlichen Dienst wiederkehrendem – Problem der (fehlerhaften) Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Kündigungen von Arbeitnehmern zu befassen und kam zum Ergebnis, dass zwar die Kündigung nicht nach dem Gleichstellungsrecht, wohl aber wegen der daraus resultierenden fehlerhaften Beteiligung des Personalrats unwirksam sein kann.
Dem Sachverhalt lag eine geplante und letztlich durchgeführte Kündigung einer Arbeitnehmerin zu Grunde. Die Behörde beteiligte zeitgleich die Gleichstellungsbeauftragte und den Personalrat. Das Landesrecht in Brandenburg sieht jedoch in § 22 Abs. 2 S. 4 des Landesgleichstellungsgesetzes vor, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor der Beteiligung des Personalrats und nur in dringenden Fällen zeitgleich erfolgt. Ein Verstoß hiergegen wird nach dem Landesgleichstellungsgesetz jedoch nicht mit der Unwirksamkeit der Maßnahme sanktioniert. Vorgesehen sind dort lediglich Widerspruchsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten.
Hinweis: Ähnliche Regelungen finden sich auch in den Gleichstellungsgesetzen anderer Länder (etwa Sachsen: § 20 Abs. 7 SächsGleiG; Sachsen-Anhalt: nur „frühzeitig“ ohne ausdrückliche Regelung zur Reihenfolge) und ebenfalls jeweils ohne Anordnung der Unwirksamkeit einer Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht setzt jedoch für die ordnungsgemäße Unterrichtung des Personalrats– sowohl nach dem Landesrecht Brandenburgs aus auch nach dem Bundesrecht – voraus, dass die Unterlagen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vorgelegt werden – dazu zählen insbesondere deren Stellungnahme sowie gegebenenfalls der Widerspruch und die Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Im entschiedenen Fall hatte die Gleichstellungsbeauftragte sowohl die Reihenfolge der Beteiligung gerügt als auch mehr Zeit für eine Stellungnahme aufgrund der Vielzahl der zu sichtenden Unterlagen eingefordert. Diese Stellungnahme dazu hätte dem Personalrat vorgelegt werden müssen, insbesondere, weil die Behörde dies nach Aktenlage als Widerspruch auslegte. Ob die Gleichstellungsbeauftrage letztlich wirklich widersprochen hat, bleibt nach den veröffentlichten Urteilsgründen unklar. Das Bundesarbeitsgericht ging im entschiedenen Fall daher davon aus, dass die Kündigung aufgrund der fehlerhaften Personalratsunterrichtung – und damit nur mittelbar aufgrund der fehlerhaften Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten – unwirksam war.
Für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst stellen sich bei der Beteiligung verschiedener Gremien wiederkehrend Probleme. Dies gilt nicht nur für Gleichstellungsbeauftragte und Personalvertretung, sondern auch für die Beteiligung des Integrationsamts, der Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitsschutzbehörde, etc. Im Einzelfall, insbesondere, wenn gesetzlich vorgesehene Fristen (etwa bei außerordentlichen Kündigungen: 2 Wochen ab Kenntnis, § 626 Abs. 2 BGB) eingehalten werden müssten, kann die richtige Beteiligung aller Gremien schwierig sein und bedarf fachkundiger Begleitung, um Unwirksamkeitsrisiken bei Kündigungen zu reduzieren. Bei Bedarf stehen wir Ihnen dafür gern zur Verfügung.
Torsten Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht