Bagger mit Fahrer angemietet – wer haftet für den Unfallschaden? Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 03.02.2026, Az. 3 U 12/25
Die Überlassung von Baumaschinen einschließlich Bedienpersonal ist in der Baupraxis alltäglich. Rechtlich stellt sich dabei jedoch häufig eine entscheidende Frage: Handelt es sich um einen Werkvertrag oder um einen Miet- und Dienstverschaffungsvertrag? Von dieser Einordnung hängt insbesondere ab, wer für Fehler des Bedienpersonals und daraus entstehende Schäden haftet.
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Schleswig-Holstein in einem aktuellen baurechtlichen Fall zu befassen. Die Beklagte führte Instandsetzungs- und Umbauarbeiten zur Verstärkung eines Außentiefs aus und nutzte hierfür einen von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kettenbagger samt Baggerführer. Während der Arbeiten rutschte der Bagger ab und stürzte in die Tiefe. Der Bagger erlitt einen Totalschäden. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von rund 178.000 €.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand dabei weniger der Unfallhergang selbst, als vielmehr die Frage, welcher Vertragstyp zwischen den Parteien vorlag und welche Haftungsfolgen sich daraus ergeben. Hinsichtlich der Einordnung stellte das OLG klar, dass die Überlassung von Baumaschinen samt Bedienpersonal sowohl als Werkvertrag als auch als Miet- und Dienstverschaffungsvertrag einzuordnen sein kann. Entscheidend sei insbesondere, wem das Weisungsrecht zusteht. Erfolgt die Tätigkeit nach Weisungen desjenigen, dem Gerät und Fahrer überlassen werden, spreche dies regelmäßig für einen Dienstverschaffungsvertrag. Voraussetzung sei zudem, dass kein konkreter Arbeitserfolg geschuldet werde. Ein Werkvertrag liege dagegen eher vor, wenn der Überlasser einen bestimmten Erfolg schulde, etwa die Herstellung bestimmter Aushubmengen auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses mit abrechenbaren Einheitspreisen.
Vorliegend war allerdings lediglich das Stellen eines Baggers mit Fahrer zu einem Stundenpreis vereinbart; ein konkreter Arbeitserfolg oder eine erfolgsabhängige Vergütung waren dagegen nicht vorgesehen. Das Gericht nahm daher einen Miet- und Dienstverschaffungsvertrag an.
Aufgrund dieser Einordnung wird das zur Verfügung gestellte Bedienpersonal rechtlich als Verrichtungsgehilfe des Überlassers (§ 831 BGB) und als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers (§ 278 BGB) qualifiziert. Der Unternehmer, der Gerät und Fahrer stellt, haftet deshalb grundsätzlich nur für Fehler bei der Auswahl des Personals, nicht jedoch für dessen Fehler bei der konkreten Durchführung der Arbeiten, die ihm vom Auftraggeber aufgetragen wird. Der Fahrfehler des Baggerführers wurde deshalb dem Beklagten zugerechnet.
Das OLG bestätigte daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Nele Harpke-Gläser
Rechtsanwältin