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beBPo – Anforderungen und praktische Handhabung
bei Übermittlung elektronischer Dokumente

Die einzelnen Prozessordnungen sehen mit jeweils gleichlautender Vorschrift (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO, § 55a Abs. 3 S. 1 VwGO, § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGG, § 52a Abs. 3 S. 1 FGO und § 65a Abs. 3 S. 1 SGG) vor, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (Alt. 1) oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden müssen (Alt. 2).

Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche, aber im Hinblick auf die Übermittlung von elektronischen Dokumenten zueinander gleichgestellten Verfahren.

Erfolgt die Übermittlung mittels einfacher Signatur, d.h. durch die Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftstücks, und unter Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (Alt. 2), so bedarf es – im Grundsatz – zwingend der Übereinstimmung von signierender und selbst versendender Person. Nur diese Kongruenz von Signatur und Versandveranlassung gewährleistet ohne Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur den Nachweis der Identität der die Erklärung verantwortenden Person in geeigneter Form. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht.

Findet die Übermittlung eines elektronischen Dokuments über den sicheren Übermittlungsweg des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) statt, bedarf es, weil das beBPo nicht personalisiert, sondern behördenweit eingerichtet wird sowie die Einräumung der Zugriffsrechte behördenintern organisiert ist (§ 8 Abs. 1 ERVV), bei Nutzung dieses sicheren Übermittlungswegs – ausnahmsweise – keiner Übereinstimmung von signierender und versendender Person (vgl. BGH Beschl. v. 06.04.2023 – I ZB 103/22 Rn. 25 f.).

Zwar wird unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschl. v. 05.06.2020 – 10 AZN 53/20 Rn. 17) von verschiedenen Gerichten eine einschränkende Auslegung dahingehend für geboten erachtet, dass ein sicherer Übermittlungsweg nur gegeben ist, wenn die verantwortende Person das elektronische Dokument selbst versendet. Dabei wird aber außer Acht gelassen, dass die Übermittlung der Schriftsätze in der zugrunde liegenden Entscheidung des BAG über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgte.

Eine Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG auf die Übermittlung von elektronischen Dokumenten via beBPo ist – wie sich bereits aus der Entscheidung des BGH ergibt – nicht angezeigt.

Dies liegt an der unterschiedlichen Systematik sowie dem Sinn und Zweck der beiden konkretisierenden Verordnungen RAVPV bzw. ERVV. So fehlt es im ERVV an einer dem § 23 Abs. 3 S. 5 RAVPV vergleichbaren Regelung hinsichtlich des Versendens über einen sicheren Übermittlungsweg mittels einfacher Signatur.

Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 ERVV, dass den Zugang zum Behördenpostfach durch mehrere Zugangsberechtigte zulässt, ist das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden beim beA nicht auf andere Personen übertragbar. Grund hierfür ist, dass nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 RAVPV beim beA gewährleistet werden muss, dass für den Empfänger erkennbar ist, dass die Nachricht durch den Rechtsanwalt selbst versandt wurde.

Anders ist dies beim beBPo, bei dem es nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ERVV lediglich auf die Identität der Behörde als Postfachinhaberin ankommt und gerade nicht, welche zugangsberechtigte Person die Nachricht signiert oder versendet hat. Damit handelt es sich beim beBPo nicht um ein personenbezogenes, sondern um ein organisationsbezogenes Postfach.

Timo Klann
Rechtsanwalt

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte

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