BGH zum Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen der öffentlichen Hand
Mit Urteil vom 08.07.2025 – VI ZR 303/23 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann im Sinne des § 199 I Nr. 2 BGB zu laufen beginnt, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig – nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten –, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unerheblich.
In dem Verfahren hatte der klagende Freistaat Bayern die Beklagte aus übergegangenem Recht seines Beamten nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2011 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig. Der Freistaat Bayern forderte die Beklagte aber erst im Jahr 2017 zum Schadensersatz auf. Diese berief sich auf Verjährung. Das OLG München wies die Klage wegen Verjährung des Anspruchs ab. Es habe eine interne Pflicht bestanden, Unfälle der Regressabteilung zu melden. Deshalb sei zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht, da es für den Verjährungsbeginn für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Behörden und öffentlichen Körperschaften auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde ankomme. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne seien dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren sei. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig – nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber Dritten -, komme es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung sei demgegenüber regelmäßig unerheblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben.
Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt