Bundesverfassungsgericht: Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit am 22.01.2025 veröffentlichten Beschluss vom 27.11.2024 (1 BvR 1726/23) entschieden, dass die in der Universitätsstadt Tübingen mit Verpackungssteuersatzung vom 30.01.2020 zum 01.01.2022 eingeführte Verpackungssteuer verfassungsgemäß ist.
Seit dem 01.01.2022 gilt in der Universitätsstadt Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Besteuert werden Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, "sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden". Die Steuer beträgt für jede Einwegverpackung 0,50 Euro, für jedes Einwegbesteck(-set) 0,20 Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt (§ 4 Abs. 2 der Satzung).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 24.05.2023 (9 CN 1.22) die kommunale Steuer für überwiegend rechtmäßig erklärt (s. Mandantenzeitung 3/2023).
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht nunmehr zurück.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich bei der Verpackungssteuer um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handle und die Stadt Tübingen deshalb nach Maßgabe der entsprechenden Ermächtigungsnorm im Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg über die Kompetenz für die Einführung dieser Steuer verfüge.
Das Bundesverfassungsgericht führt zur „Örtlichkeit“ der Verbrauchsteuer aus, dass diese auch bei Waren gegeben sein kann, die nicht „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt sind, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolge. Hierfür könne insbesondere die Beschaffenheit der Ware sprechen. Es seien aber auch die weiteren Gegebenheiten zu berücksichtigen wie etwa die Versorgungsstruktur oder die Größe der Gemeinde. Eine darauf bezogene Steuerpflicht setze voraus, dass es bei den Waren, an die die Steuerpflicht anknüpft, um solche handeln muss, die im Anschluss an den Verkauf typischerweise noch innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gemeinde verbraucht werden; dem Satzungsgeber kommt hierbei, so das Bundesverfassungsgericht, ein Einschätzungsspielraum zu.
Eine Steuer auf Einwegverpackungen ist somit nur zulässig, wenn sie Waren betreffen, die in der Regel sofort und im Gemeindegebiet verbraucht werden. Einwegzubehör darf nur für solche Speisen und Getränke der Steuerpflicht unterworfen werden, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert, und der regelmäßige Verbrauch („Verzehr“) auf dem Gemeindegebiet stattfindet.
Befindet sich eine Verkaufsstelle für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Produkte in einer kleinen Gemeinde, so darf eine Verpackungssteuer nicht erhoben werden, wenn der Schwerpunkt des Einzugsbereichs dieser Verkaufsstelle nicht in der belegenen Gemeinde liegt. In diesem Fall eines nennenswerten Verkaufs von in Nachbargemeinden verzehrten Waren fehlt es an der „Örtlichkeit“ der Verbrauchsteuer.
Michael Raden
Rechtsanwalt
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht a.D.