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BVerwG: Keine Aberkennung des Ruhegehalts trotz Mordes – Ausländisches Urteil (allein) reicht nicht aus

Ein deutscher Ruhestandsbeamter, der in Spanien wegen Mordes an seiner Ehefrau und einem seiner Söhne verurteilt wurde, behält sein Ruhegehalt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in letzter Instanz in seinem Urteil vom 04.09.2025 - 2 C 13.24 entschieden und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Hintergrund wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grenzen der beamtenrechtlichen Disziplinargewalt bei Auslandstaten.

Der Beamte, seit 2011 im vorzeitigen Ruhestand, war nach Teneriffa gezogen. Im Jahr 2019 tötete er dort seine getrenntlebende Ehefrau sowie einen der beiden gemeinsamen Söhne. Der zweite Sohn überlebte den Angriff. Ein spanisches Strafgericht verurteilte ihn im Jahr 2022 wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie weiteren langjährigen Haftstrafen.

Die Bundesagentur für Arbeit erhob daraufhin Disziplinarklage mit dem Ziel, das Ruhegehalt abzuerkennen. Doch sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch nun das BVerwG lehnten dies ab. Maßgeblich ist aus Sicht des Gerichts §59 Abs.1 Nr.2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach setzt eine automatische Aberkennung der Versorgungsbezüge eine rechtskräftige Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren voraus. Ein ausländisches Urteil entfaltet diese Wirkung in dem entschiedenen Fall hingegen nicht.

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung zudem klargestellt, dass die begangenen Taten – so grausam sie auch sein mögen – bei einem Ruhestandsbeamten nicht ohne Weiteres als Dienstvergehen im Sinne des §77 Bundesbeamtengesetz (BBG) qualifiziert werden können. Denn Ruhestandsbeamte unterliegen nur noch eingeschränkt der beamtenrechtlichen Pflichtenkontrolle. Dienstvergehen können bei ihnen nur dann angenommen werden, wenn sie gegen die fortbestehende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen, insbesondere gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Ein solcher Verstoß sei hier jedoch nicht gegeben. Der Mord an Ehefrau und Sohn sei, so das Gericht, nicht politisch oder ideologisch motiviert gewesen, sondern sei auf private Beweggründe zurückzuführen. Auch eine geschlechtsspezifische Motivation – ein sogenannter Femizid – wurde von den spanischen Gerichten ausdrücklich verneint.

Die Entscheidung des BVerwG macht deutlich: Die Schwelle für eine Aberkennung von Versorgungsbezügen im Ruhestand ist hoch – insbesondere wenn die zugrunde liegenden Straftaten im Ausland verübt und dort abgeurteilt wurden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, an eine deutsche Verurteilung anzuknüpfen. Ob dies angesichts der Schwere der Tat im konkreten Fall als gerecht empfunden wird, ist eine andere Frage – rechtlich scheint es jedoch korrekt zu sein.

Torsten Geißler
Rechtsanwalt

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