BVerwG zum Informationszugang nach Abschluss eines Vergabeverfahrens
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.12.2025 – BVerwG 10 C 5.24 entschieden, dass ein Bieter nach Beendigung eines Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zur behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots hat.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen beteiligte sich an einer Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers im offenen Verfahren. Sein Angebot erhielt nicht den Zuschlag. Obwohl es ein Nachprüfungsverfahren nicht einleitete, verlangte das Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber die Offenlegung der begründeten Bewertung seiner Angebote. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs zog das Unternehmen bis vor das Bundesverwaltungsgericht.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein entsprechender Anspruch, der sich aus dem IFG ergibt. Es gibt keine vergaberechtlichen Vorschriften zu abgeschlossenen Vergabeverfahren, die dem IFG vorgehen. Insbesondere steht § 5 Abs. 2 S. 2 der Vergabeordnung, wonach Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind, der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung nicht entgegen. Diese Norm bezweckt ausschließlich den Schutz Dritter, die sich am Vergabeverfahren beteiligt haben. Der Bieter wollte dagegen nur wissen, wie der öffentliche Auftraggeber sein eigenes Angebot bewertet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sah durch die Informationserteilung auch keine wettbewerbswidrige Begünstigung des Bieters. Das Gericht betonte, dass ein entsprechend beantragter
Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren ist.
Dr. Nadine Däumichen
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Vergaberecht