von Nele Harpke-Gläser
(Kommentare: 0)

Die Klimaanlage in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

Die Ausgangssituation:
Die Klimaerwärmung führt dazu, dass immer mehr Wohnungseigentümer ihre Wohnsituation durch den Einbau von Klimaanlagen verbessern wollen. Da die erforderlichen Wanddurchbrüche – und bei einem Split-Klimagerät das Aufstellen eines Teils der Anlage außerhalb der Wohnung – bauliche Veränderungen darstellen, bedarf es hierzu einer Beschlussfassung der GdWE nach § 20 Abs. 3 WEG. Die Überprüfung derartiger Beschlüsse hat Anfang des Jahres 2025 in kurzer Folge zu drei Entscheidungen des BGH geführt (V ZR 86/24; V ZR 105/24 und V ZR 128/24).

 

Das Urteil vom 28. März 2025, V ZR 105/24:
Die GdWE hatte den Eigentümern einer Penthouse Wohnung im 8. OG der Wohnanlage den Einbau eines Split-Klimagerätes genehmigt und im Beschluss Festlegungen zur Aufstellung des Außengerätes auf Dämpfsockeln getroffen. Ein Wohnungseigentümer aus dem 4. OG erhob Anfechtungsklage und berief sich auf befürchtete negative Auswirkungen durch den späteren Gebrauch.

Der BGH hat die, wie auch die Vorinstanzen, die Anfechtungsklage abgewiesen. Er hat hierzu ausgeführt, dass bei der Beurteilung der unbilligen Benachteiligung eines Wohnungseigentümers grundsätzlich nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen zu berücksichtigen sind (z. B. Verschattung, Einschränkung Sichtfeld) . Dagegen können die befürchteten Auswirkungen des späteren Gebrauchs bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, sofern nicht verbindlich feststeht, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung für einen oder mehrere Wohnungseigentümer verbunden ist. Zugleich wies der BGH jedoch darauf hin, dass der bestandskräftige Gestattungsbeschluss zur Installation der Klimaanlage spätere Einwendungen und ein späteres Vorgehen gegen deren Betrieb nicht ausschließt, wenn hieraus Beeinträchtigungen für Miteigentümer resultieren.

Damit hat der Erfolg der bauwilligen Miteigentümer allerdings einen „negativen Beigeschmack“, denn das Risiko der tatsächlichen Nutzbarkeit bzw. von Einschränkungen der Nutzbarkeit wird in die Zukunft verlagert. In Abhängigkeit vom Maß der Beeinträchtigung könnte beispielsweise der Betrieb in den Nachtstunden untersagt werden. Derartiges sollte man nach Möglichkeit vermeiden und bereits vor der Beschlussfassung Klarheit haben, welche Auswirkungen die bauliche Veränderung mit sich bringt – hier also, welche Schallimmissionen in welchem Abstand zur Anlage wahrnehmbar sein werden.

Dr. Peter Höfler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte

Wir sind spezialisiert auf öffentliche Aufgabenträger wie Kommunen und Landkreise, Zweckverbände, Sozialversicherungsträger und Hochschulen. Wir beraten und vertreten außerdem Unternehmen und Privatpersonen.

Kontaktieren Sie uns

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte
Sebastian-Bach-Straße 13
04109 Leipzig
Tel 0341 908 57-0
Fax 0341 908 57-29
E-Mail Kanzlei@Schmuck-Daeumichen.de

© 2026 SchmuckDäumichen Rechtsanwälte / Webdesign by C2media
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly.