Einigung über die Schlussrechnung: Wann Absprachen bindend werden
KG Urteil v. 14.05.2025, Az. 21 U 112/24
Das Berufungsurteil des Kammergericht zeigt, wie schnell ein Unternehmer sich durch eine vermeintlich unverbindliche Besprechungsnotiz rechtlich bindet. Kern des Falls war eine zwischen AN und AG abgestimmte Anlage zur Schlussrechnung. Darin hatte der AN einzelne Positionen kommentiert, teils akzeptiert, teils abgelehnt und am Ende jede Seite unterschrieben. Das Berufungsgericht stellte klar: Diese Erklärung stellt eine finale, rechtsverbindliche Verständigung über die offenen Forderungen dar mit dem Ergebnis, das der AN an diese Bestätigung gebunden ist – spätere Einwendungen waren ausgeschlossen.
Das Gericht legte die Erklärungen streng nach §§ 133, 157 BGB aus. Entscheidend waren folgende Faktoren:
- Konkreter Anlass für eine abschließende Regelung: Zwischen den Parteien bestand bereits Streit über die Schlussrechnung, sodass ein besonderer Anlass für eine Klärung ihrer wechselseitigen Ansprüche bestand.
- Eindeutiger, strukturierter Wortlaut: Die Unterlagen waren überschrieben mit „Schlussabrechnungsprotokoll“ und „Schlussrechnungsprüfung“. Der AG hatte die Dokumente mit „gültig mit Ergänzungen“ versehen und einzelne Positionen kommentiert. Für das Gericht stand damit fest: Das war keine bloße Gesprächsnotiz, sondern eine abschließende Prüfung.
- Präzise Differenzierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Positionen: Eine reine Kenntnisnahme hätte diese Differenzierung nicht erfordert. Die detaillierte Auflistung belegte vielmehr, dass der AG die gesamten Positionen des Schlussabrechnungsprotokolls geprüft und der dort festgehaltenen abschließenden Entscheidung zugeführt hat (Rechtsbindungswille).
- Unterschriften auf jeder Seite: Dass beide Parteien jede Seite paraphiert hatten, wertete das Gericht als Indiz für eine endgültige Einigung. Ohne Bindungswillen, so das Gericht, hätte ein beschränkender Zusatz erfolgen müssen.
Empfehlung:
Soweit keine finale Einigung intendiert ist, sollten bei der Abwicklung von Schlussrechnungen sämtliche Erklärungen vorbehaltlich erfolgen („vorläufig“, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ „kein Schuldanerkenntnis“). Ebenso sollte auf die Kommentierung einzelner Positionen („anerkannt/nicht anerkannt“) verzichtet werden. Auch das Paraphieren jeder Seite sollte vermieden werden; lässt sich eine Unterzeichnung nicht umgehen, ist ausdrücklich festzuhalten, dass diese ausschließlich der Kenntnisnahme dient. Auch interner Freigaberegelungen können spontane rechtliche Festlegungen im Termin verhindern. Besteht inhaltlicher Streit über einzelne Positionen, empfiehlt sich schließlich eine gesonderte, idealerweise anwaltlich entworfene oder geprüfte Vereinbarung, um die eigene Rechtsposition strukturell abgesichert und steuerbar zu halten.
Nele Harpke-Gläser
Rechtsanwältin