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Erbrecht - Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers

In seinem Beschluss vom 22.07.2024 -14 W 50/24 hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe über die Frage zu entscheiden, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach der EuErbVO gegeben ist.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Singen hat den Erbscheinsantrag der Ehefrau (Alleinerbin) mit Beschluss vom 07.05.2024 mangels internationaler Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO zurückgewiesen. Gegen diesen der Beteiligten am 08.05.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Ehefrau vom 28.05.2024.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.05.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Ein in Deutschland geborener Erblasser, ein deutscher Staatsangehöriger, ist im Oktober 2023 in einem Pflegeheim in Polen verstorben. Zuvor lebte er zusammen mit seiner (zweiten) Ehefrau, in Deutschland (bzw. verschiedenen Pflegeheimen in Deutschland). Der Erblasser verstarb kinderlos. Aufgrund einer fortschreitenden Demenz ab Mai 2022, die ihn zu einem Pflegefall machte, wurde der Erblasser zunächst ab Ende Juni 2022 in verschiedenen Pflegeheimen in Deutschland und ab dem 01.04.2023 in einem Pflegeheim in Polen versorgt. Der Erblasser hatte kein Vermögen in Polen, sein gesamtes Vermögen - maßgeblich bestehend aus einem Immobilien- und einem Gesellschaftsanteil - befand sich in Deutschland, er sprach kein polnisch und hatte familiäre sowie soziale Verbindungen allein nach Deutschland. Der Erblasser wurde von seiner Ehefrau ohne seinen Willen in dem Pflegeheim in Polen untergebracht.

Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Nachlassgericht zurück.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Singen ist die deutsche Gerichtsbarkeit vorliegend nach Art. 4 EuErbVO zur Erteilung des Erbscheins international zuständig, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Norm in Deutschland hatte. Für die Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers im Sinne des Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines Bleibewillens erforderlich.

Anja Pauli
Rechtsanwältin

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