von Nele Harpke-Gläser
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EuGH zu den Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.03.2026 – C-526/24 (Brillen Rottler/TC) zu der Frage Stellung genommen, wann ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch exzessiv im Sinne von Art. 15 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO mit der Folge ist, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche sich weigern kann, die Auskunft zu erteilen.

TC, eine natürliche Person, hatte einen Newsletter der Firma Brillen Rottler GmbH & Co. KG,  einem familiengeführten Optikerunternehmen, abonniert. Dabei gab er seine personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein und willigte in die Verarbeitung dieser Daten ein. 13 Tage später richtete er einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO an das Unternehmen, das den Auskunftsantrag wegen Missbräuchlichkeit zurückwies. Da TC seinen Auskunftsantrag weiterverfolgte und darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO geltend machte, erhob Brillen Rottler beim AG Arnsberg, Klage auf Feststellung, dass TC kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Das AG Arnsberg legte dem EuGH u.a. die Frage vor, ob ein erster Auskunftsantrag als „exzessiver Antrag“ i.S.v. Art. 12 Abs. 5 DSGVO und damit als Rechtsmissbrauch angesehen werden und anhand welcher Umstände dies festgestellt werden könne.

Diese Frage beantwortete der EuGH wie folgt: Art. 12 Abs. 5 DSGVO sei dahin auszulegen, dass ein erster Antrag nach Art. 15 DSGVO auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 angesehen werden könne, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller Fallumstände nachweist, dass der Antrag trotz formaler Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus dieser Verordnung ergebenden Vorteils. Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, könne für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.

Der Begriff „exzessiv“ bezeichne nach allgemeinem Sprachgebrauch etwas, das über das gewöhnliche oder vernünftige Maß hinausgeht oder das erwünschte oder zulässige Maß überschreitet. Allein anhand der Verwendung dieses Adjektivs, das sich sowohl auf qualitative als auch auf quantitative Merkmale bezieht, könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein erster Auskunftsantrag exzessiv sein mag. In Art. 12 Abs. 5 DSGVO komme ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zum Ausdruck, wonach sich Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. Der Verantwortliche müsse daher in Ansehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls dartun, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wenn er auf einen Auskunftsantrag nicht tätig werden will.

Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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