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Geplante Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat am 02.09.2025 (Drucksache 8/5888) den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt eingebracht.

Danach soll § 4 Abs. 3 über die Straßenverzeichnisse wie folgt neugefasst werden:

„(3) Wird eine Eintragung nach Absatz 2 im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt. Ist eine Straße nicht im Straßenverzeichnis nach Absatz 1 eingetragen oder nach Absatz 2 nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden, so gilt sie nicht als öffentliche Straße. Sind Stra-ßen nach Absatz 2 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, sind sie nicht öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes.“

Mit der Neufassung soll Rechtsklarheit dahingehend geschaffen werden, dass die Aufnahme einer Straße in das Bestandsverzeichnis in Bezug auf die Anordnung der Öffentlichkeit der Straße keine konstitutive, die Widmung ersetzende Wirkung hat. Ist eine Straße allerdings in das Straßenverzeichnis eingetragen oder in das Bestandsverzeichnis aufgenommen, so begründet dies eine Vermutung für die Öffentlichkeit der Straße, auf die sich zunächst jedermann berufen kann. Da nicht alle Gemeinden über bestandskräftige Bestandsverzeichnisse verfügen, sollen die Gemeinden mit der Fristenregelung angehalten werden, bis zum 31. Dezember 2027 ihre Bestandsverzeichnisse zu vervollständigen.

Neu aufgenommen werden soll ein § 9a über die „Duldungspflicht im Interesse der Unterhaltung“, wonach Anlieger und Hinterlieger es dulden müssen, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen, soweit dies zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße erforderlich ist. Der Straßenbaulastträger hat die Arbeiten dem Dritten anzukündigen.

Zur geplanten Neuregelung des § 23 Abs. 5 zur Kostenbeteiligung der Straßenbaulastträger an den Investitionskosten einer gemeindlichen Entwässerungsanlage beachten Sie bitte den gesonderten Artikel der Frau Dr. Däumichen.

In den §§ 37 bis 41 sollen die Regelungen zur Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen geändert und ergänzt werden. Der Landesgesetzgeber will sich dabei an den Regelungen der §§ 17 f. FStrG orientieren.

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte

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