Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung
Mit Wirkung ab 1. März 2025 hat der Gesetzgeber mit § 127a SGB IV eine befristete Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen.
Hintergrund ist die jüngere Rechtsprechung zur Sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Lehrkräften (u. a. „Herrenberg-Urteil“ des BSG), die insbesondere bei kommunalen Trägern, Musikschulen, Volkshochschulen, Bildungsträgern und ähnlichen Einrichtungen zu erheblichen Unsicherheiten und Nachforderungsrisiken geführt hat.
Die Übergangsregelung gilt bis zum 31. Dezember 2026. Für diesen Zeitraum werden Lehrtätigkeiten sozialversicherungsrechtlich als selbstständig behandelt, auch wenn sie nach den allgemeinen Kriterien als abhängige Beschäftigung einzustufen wären. Eine Versicherungs- und Beitragspflicht tritt frühestens ab dem 1. Januar 2027 ein. Bereits vor dem 1. März 2025 gezahlte Beiträge bleiben wirksam.
Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist, dass beide Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Zudem muss die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung ausdrücklich zustimmen. Diese Zustimmung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich dokumentiert werden.
Für Auftraggeber bedeutet § 127a SGB IV insbesondere einen zeitlich begrenzten Schutz vor Beitragsnachforderungen sowie zusätzlichen Handlungsspielraum zur rechtssicheren Neuausrichtung bestehender Vertragsmodelle. Die Regelung stellt jedoch keine dauerhafte Lösung dar, sondern dient der Überbrückung. Es besteht also Handlungsbedarf.
Empfohlene nächste Schritte:
- Überprüfung aller bestehenden Honorar- und Dozentenverträge auf Anwendbarkeit der Übergangsregelung
- Einholung und Dokumentation der erforderlichen Zustimmungserklärungen
- Prüfung kritischer Konstellationen durch Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung
- Rechtzeitige organisatorische und finanzielle Vorbereitung auf das Auslaufen der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2026
Fazit:
§ 127a SGB IV verschafft Auftraggebern eine befristete Entlastung und Planungssicherheit. Diese Zeit sollte aktiv genutzt werden, um bestehende Strukturen zu überprüfen und rechtssicher für die ab 2027 geltende Rechtslage aufzustellen.
Annett Geuß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht