Kein Arbeitsunfall ohne schweren Unfall
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte sich in seinem Urteil vom 29.10.2025 – L 6 U 32/20 ZVW mit der Frage auseinander zu setzen, ob allein die Erwartung eines (schlimmen) Unfalls genügt, um einen Arbeitsunfall anzuerkennen.
Der betroffene Arbeitnehmer war Fahrdienstleiter bei der Deutschen Bahn. Im Jahr 2011 habe er aus dem Stellwerk die Durchfahrt eines Zuges gestellt und Schranken an einer Straße geschlossen. Schließlich habe er erkannt, dass unter der Schrankenanlage ein PKW geklemmt hatte. Die Situation ging letztlich jedoch glimpflich aus, es entstand lediglich ein geringer Sachschaden. Der Fahrer des PKW konnte aussteigen, bevor der Zug die Stelle passierte - dies habe der betroffene Arbeitnehmer jedoch in diesem Moment nicht erkennen können. Nach eigener Bekundung belastete dieser „Beinaheunfall“ den Fahrdienstleiter jedoch sehr, unter anderem auch, weil er bereits in der Vergangenheit ähnliche Erlebnisse sowie private Schicksalsschläge hatte. Nach Arztberichten litt er in der Folge an fortbestehender innerer Unruhe sowie Schlafstörungen, welche eine psychologische Behandlung erforderlich machten. Konsequenterweise bekehrte er die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die Beklagte war hingegen der Auffassung, dass es sich bei dem Geschehen um eine berufstypische Belastung handele und allein die Vorstellung eines Unfalls einen Arbeitsunfall nicht begründen könne. Der Fahrdienstleiter habe schlicht die Situation falsch eingeschätzt. Die gesamte Gefahrensituation sei nur seiner Vorstellung entsprungen und er grundsätzlich überängstlich.
Das Sozialgericht hat in erster Instanz entschieden, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Das Landessozialgericht entschied hingegen zunächst zugunsten des Fahrdienstleisters und stellte zunächst einen Arbeitsunfall fest. Infolge einer erfolgreichen Revision hob das Bundessozialgericht dies wiederum auf, sodass das Landessozialgericht erneut verhandeln musste.
Das Landessozialgericht stellte folglich keinen Arbeitsunfall fest. Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall sei danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat, und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. Das Gericht führte aus, dass zwar auch bloße Wahrnehmungen (etwa Sehen und Hören)n jedoch nicht allein bloße Vorstellungen des Betroffenen ein Unfallereignis darstellen können. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht jedoch Zweifel an der Kausalität von Unfallereignis und Gesundheitsschaden beim Betroffenen Fahrdienstleiter. Nach Ausführungen verschiedener Sachverständiger war das Gericht nicht (mehr) davon überzeugt, dass allein das Unfallereignis im Jahr 2011, sondern auch eine Mehrzahl anderer Vorkommnisse im Leben des Betroffenen die Gesundheitsfolgen auslösten - der Schaden an der Gesundheit habe bereits vorher bestanden.
Torsten Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht