Kein Schadensersatz für Krankenkasse bei Unfall im Streichelgehege
Das Landgericht Stralsund hat mit Urteil vom 23.12.2025 - 2 O 77/25 - entschieden, dass der Tierpark für die Folgekosten nach einem Unfall einer Urlauberin mit einer Ziege in einem Streichelgehege nicht aufkommen muss.
Eine 63-jährige Urlauberin wurde im Streichelgehege des Vogelparks Marlow von einer Ziege verletzt. In der Folge musste die Altenpflegerin am Knie operiert werden und war etwa ein Jahr lang krankgeschrieben.
Ihre Krankenkasse klagte gegen den Vogelpark und forderte ca. 31.000 € für Behandlungs - und Folgekosten. Die Klägerin trug u.a. vor, dass das entsprechende Tier nicht für den Streichelzoo hätte ausgewählt werden dürfen. Die Tiere seien zudem ausgehungert und aggressiv gewesen.
Der Tierpark argumentierte, dass die Ziegen stets gesättigt auf die Anlage gelassen würden. Vergleichbare Vorfälle habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Zudem habe man alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die Sicherheit der Besucher des Streichelzoos zu gewährleisten. Dier Urlauberin habe das Gehege als Besucherin auf eigene Gefahr betreten.
Das Gericht hatte keinen Zweifel an dem Unfall, folgte jedoch der Argumentation des Vogelparks, dass dieser nicht auf ein Fehlverhalten oder einer Sorgfaltspflichtverletzung des Tierparks zurückzuführen sei. Soweit die Ziegen als Nutztiere zu Erwerbszwecken gehalten werden, hafte der Tierpark für Personen- und Sachschäden dann nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die Rasse des unfallverursachenden Tieres – die afrikanische Zwergziege – sei eine in vielen Streichelgehegen geläufige Ziegenrasse. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben von Zeugen ergab sich für das Gericht kein klares Bild darüber, ob es sich um einen gezielten Angriff einer Ziege handelte oder diese sich mit der Herde durch das Gehege bewegte, als es zum Zusammenstoß kam. Da die Urlauberin kein Futter dabei hatte, konnte ausgeschlossen werden, dass die Ziege bei ihr nach Futter gesucht hat. Dies entkräftete aus Sicht des Gerichts den Vorwurf, ein ausgehungerter Zustand der Ziegen habe den Unfall verursacht. Zudem müsse jeder vernünftige Besucher damit rechnen, dass ein Kontakt mit Tieren auch den Kontakt mit tierischem Verhalten bedeutet, welches spontan, willkürlich und zuweilen auch unerwartet sein könne. Der tierische Kontakt als Sinn und Zweck eines Streichelgeheges könne auch bei aller Sorgfalt nicht durch den Tierpark verhindert werden.
Anja Pauli
Rechtsanwältin