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Keine Kündigung ohne Zugangsnachweis: BAG bestätigt hohe Beweisanforderungen

Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23, veröffentlicht am 17.03.2025, klar: Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast für den Zugang einer Kündigung. Ein einfacher Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreiben mit Bestätigung der Zustellung im Sendungsverlauf („Sendung zugstellt“) soll nicht genügen.

Der Arbeitgeber behauptete, eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben mit der Deutschen Post AG zugestellt zu haben. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang. Der Arbeitgeber legte einen Einlieferungsbeleg und den ausgedruckten Sendungsstatus der Deutschen Post vor, der die Zustellung bestätigten sollte. Einen konkreten Nachweis für den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten der Arbeitnehmerin konnte er jedoch nicht erbringen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Es führt – verkürzt dargestellt – aus, dass für einen Anscheinsbeweis des Zugangs ein detaillierter Nachweis erforderlich ist – etwa eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit Bestätigung des Postzustellers. Ein Einlieferungsbeleg und der Ausdruck des Sendungsstatus reiche nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht wörtlich:

„Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang. In diesem Fall lässt sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat noch gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das vom Bundesgerichtshof beschriebene oder das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde. Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Er sagt nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet hat, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.“

Aus dem Sendungsstatus sei zudem weder erkennbar, wem die Sendung übergeben wurde, noch zu welcher Uhrzeit, noch unter welcher Adresse oder zumindest in welchem Zustellungsbezirk dies erfolgt sein sollte. Dem Empfänger würde folglich jede Möglichkeit des Gegenbeweises genommen. Zudem vermag dem Arbeitgeber weder „ein Vertrauensvorschuss“ zugunsten der Deutschen Post AG noch die Gesamtheit „vieler positiver Indizien“ weiterhelfen. Damit blieb der Arbeitgeber beweisfällig.

Arbeitgeber sollten dem Zugangsnachweis von Kündigungen (und anderen fristauslösenden Sendungen) daher besondere Aufmerksamkeit widmen.

In Betracht kommt, die Sendungen persönlich zu übergeben und den Empfang bestätigen lassen, einen Boten mit genauer Dokumentation des Einwurfs zu beauftragen oder zumindest beim Postversand den Auslieferungsbeleg mit Namen des Zustellers, der Uhrzeit, der Zustellvariante (Briefkasten/ persönliche Übergabe, etc.) frühzeitig anzufordern und zu prüfen.

Torsten Geißler
Rechtsanwalt

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