Keine Offenbarungspflicht des Vermieters über bestehende Verkaufsabsicht des Miet-objektes bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags
Mit Hinweisbeschluss vom 9.2.2026 – 13 S 67/25 - teilt das Landgericht Stuttgart mit, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 28. November 2025 -8 C 1379/24- offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da in der unterlassenen Offenbarung einer etwaigen bei Abschluss des Mietvertrags bereits bestehenden Verkaufsabsicht keine vorvertragliche Pflichtverletzung liege.
Sachverhalt
Die Klägerin mietete eine Wohnung der Beklagten unbefristet an. Die Beklagten versuchten bereits vor der Vermietung die Wohnung zu verkaufen bzw. boten diese verschiedenen Kaufinteressenten an. Hierüber informierten sie die Klägerin nicht. Während des laufenden Mietverhältnisses veräußerten die Beklagten schließlich die Wohnung. Die Erwerber kündigten das Mietverhältnis später wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin fordert von den Beklagten nach ihrem Auszug Schadensersatz aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Das LG Stuttgart teilt mit Hinweisbeschluss mit, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Rechtliche Würdigung
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 535, 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung zu. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagten bereits bei Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrags eine Veräußerung der Wohnung beabsichtigten oder nicht, da selbst bei Unterstellung einer solchen Verkaufsabsicht kein Anspruch der Klägerin bestünde.
In der unterlassenen Offenbarung einer etwaigen bei Abschluss des Mietvertrags bereits bestehenden Verkaufsabsicht liege keine Pflichtverletzung. Ein Vermieter sei allerdings nicht verpflichtet, vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sog. Bedarfsvorschau). Er müsse den Mieter auch nicht ungefragt über konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Eintritt eines Eigenbedarfs unterrichten. Anders verhielte es sich nur, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht habe.
Eine Verkaufsabsicht des Vermieters zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses stelle lediglich einen bloßen Anhaltspunkt für einen nur möglichen künftigen Eintritt eines Eigenbedarfs dar. In einem solchen Stadium lasse sich nicht absehen, ob und wann es überhaupt zu einem Verkauf komme und ob der Erwerb gegebenenfalls mit einer beabsichtigten Eigennutzung verbunden sein werde.
Mangels Pflichtverletzung komme auch ein Anspruch aus § 826 BGB nicht in Betracht.
Anja Pauli
Rechtsanwältin