Kopfschmerzen im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis – und die Entgeltfortzahlung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 18. November 2025 – 3 SLa 138/25 – darüber zu entscheiden, ob Kopfschmerzen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen und dabei einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslösen können.
Der klagende Arbeitnehmer, ein bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes beschäftigter Elektroniker, kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. Nachdem ihn die Personalabteilung zutreffend darauf hinwies, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.05.2024 einzuhalten habe, beschwerte sich der Arbeitnehmer und kündigte an, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde. Der Arbeitnehmer arbeitete dann bis zum 06.05.2024 und meldete sich am 07.05.2024 per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.05.2024 als arbeitsunfähig krank.
Die Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.362,60 € brutto hatte in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. Nach der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin, stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes arbeitsunfähig erkrankt war. Die Kopfschmerzen waren Folge des Konflikts am Arbeitsplatz. Die Ärztin konnte den Grund der Schmerzen und die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Insgesamt war das Gericht auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überzeugt, dass der Kläger Kopfschmerzen hatte und deshalb arbeitsunfähig war.
Anja Pauli
Rechtsanwältin