LG Halle: Sicherung von Erschließungsmaßnahmen nicht drittschützend
In einem von uns vertretenen Verfahren musste sich das Landgericht Halle mit der Frage befassen, ob die Pflicht zur Stellung einer Bürgschaft zur Absicherung von Erschließungsarbeiten in einem städtebaulichen Vertrag nachbarschützende Wirkung hat. Das Gericht hat die Frage mit Urteil vom 18.12.2025 – 4 O 7/25 zutreffend verneint.
Hintergrund des Rechtsstreits war folgender Fall: Eine Gemeinde hatte im Jahr 1993 einen Erschließungsvertrag über die Erschließung eines Wohngebiets mit einem privaten Unternehmen geschlossen. Das Unternehmen solle u.a. Straßen und Wege auf eigene Kosten errichten. Im Erschließungsvertrag verpflichtete sich das Unternehmen, zur Absicherung seiner Vertragspflichten eine Bürgschaft zu stellen. Für die vertraglichen Erschließungsmaßnahmen sollten von den späteren Grundstückseigentümern keine Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB erhoben werden. Tatsächlich wurde die Bürgschaft nicht erstellt. Das Unternehmen meldete Insolvenz an und die Gemeinde musste die Erschließungsanlagen auf eigene Kosten errichten. Sie erhob von den (späteren) Grundstückseigentümern für diese Kosten Erschließungsbeiträge.
Die klagende Grundstückseigentümerin wehrte sich zunächst erfolgslos vor dem Verwaltungsgericht Hallte gegen die Erschließungsbeitragsbescheide. Nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhob sie Klage auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung. Diese begründete sie damit, dass die Erschließungsleistungen bereits mit dem Grundstückskaufpreis abgegolten gewesen seien. Hätte die Gemeinde die Bürgschaft rechtzeitig verlangt und mit diesem Geld die weiteren Erschließungsleistungen finanziert, hätte die Gemeinde keine Erschließungsbeiträge von ihr erheben müssen.
Das Landgericht Hallte wies die Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde ab. Dem Unterlassen des Bürgermeisters der Gemeinde, die vereinbarte Bürgschaft einzufordern, fehle es am drittschützenden Charakter. Zwar könne sich die Gemeinde ihrer Erschließungslast nach § 123 BauGB nicht aufgrund der vertraglichen Regelung mit einem Privatunternehmen gänzlich entledigen. Die Verpflichtung des Unternehmens bestehe nur in der technisch-finanziellen Abwicklung. Daher stelle das unterlassene Einfordern der vertraglich vereinbarten Bürgschaft eine Amtspflichtverletzung dar. Allerdings gehören die (späteren) Grundstückseigentümer nicht zu dem Personenkreis, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollen. Vielmehr diene die Sicherheit dem Schutz der Gemeinde und der auf das Unternehmen übertragenen Erschließungsleistungen, die sich die Gemeinde mit dem Vertrag erspart. Ein Schutz der Grundstückseigentümer ist durch die Sicherheitsleistung nicht unmittelbar bezweckt, sondern nur als finanzielle Folge der Vereinbarung dieser immanent.
Die Gemeinde durfte die Kosten der selbst durchgeführten Erschließungsarbeiten daher auf die Eigentümer umlegen, ohne dass denen ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht