von Nele Harpke-Gläser
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Lügender Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess – weitere Kündigung möglich

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.01.2026 – 6 SLa 315/25 klargestellt, dass ein Arbeitgeber nach einem bereits abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren erneut kündigen kann, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bewusst falsche Angaben gemacht hat. Eine solche Prozesslüge stellt einen eigenständigen Kündigungsgrund dar und ist nicht mit den ursprünglichen Kündigungsvorwürfen gleichzusetzen – eine neue Kündigung würde sich also nicht unzulässigerweise auf die „alten“ Kündigungsgründe stützen.

Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Arbeitgeber zunächst wegen des Verdachts eines Arbeitszeitbetrugs kündigte. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt. Im Kündigungsschutzprozess hatte der Arbeitnehmer jedoch erklärt, er habe einen konkreten Dienstabbruch der zuständigen Leitstelle telefonisch gemeldet und hierfür sogar ein konkretes Gespräch mit einer bestimmten Person wiedergegeben. Später stellte sich unstreitig heraus, dass ein solcher Anruf nie stattgefunden hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin erneut und stützte die Kündigung nicht mehr auf die ursprünglichen Vorfälle, sondern auf die vorsätzliche Falschaussage im Gerichtsverfahren.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Nach Auffassung des Gerichts verletzt ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht in erheblicher Weise, wenn er im Kündigungsschutzprozess bewusst unwahre Tatsachen vorträgt, um seine Erfolgsaussichten zu verbessern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die falsche Behauptung letztlich für die gerichtliche Entscheidung ausschlaggebend war. Es genügt, dass sie geeignet war, den Prozessausgang zu beeinflussen. Eine Prozesslüge kann deshalb das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen endgültig zerstören.

Zwar kann ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht (oder zumindest nicht, wenn die Kündigung vor Gericht Bestand haben soll) erneut wegen desselben Kündigungssachverhalts kündigen, nachdem hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn die spätere Kündigung auf einem neuen, eigenständigen Kündigungsgrund beruht. Eine vorsätzliche Falschaussage im Kündigungsschutzprozess betrifft nicht das ursprüngliche Fehlverhalten des Arbeitnehmers, sondern dessen Verhalten im Gerichtsverfahren - die Rechtskraft des ersten Urteils steht einer weiteren Kündigung nicht entgegen.

Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass besondere Achtsamkeit auf den eigenen Vortrag gelegt werden sollte – auch unbedachte Äußerungen oder Angaben können weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitgeber sollten prüfen, ob Prozesslügen bewiesen werden können. Diese können – unabhängig vom Ausgang des ersten Verfahrens – eine weitere Kündigung oder eine Abmahnung rechtfertigen.

Torsten Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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