von Nele Harpke-Gläser
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Mängelbeseitigung ohne Kürzung: Neue Rechtsprechung zum Abzug neu für alt

BGH, Urteil v. 27.11.2025, VII ZR 112/24

Der Kläger beauftragte die Beklagte 2009 mit der Herstellung eines Fahrsilos. Das Bauwerk wurde im September 2010 fertiggestellt und vollständig bezahlt. In den Folgejahren traten Mängel auf, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche. Der Kläger erhob 2015 Klage auf Vorschuss der Mangelbeseitigungskosten. Streitpunkt war zuletzt, ob der Vorschussanspruch um den sog. Abzug neu für alt zu kürzen sei, weil der Kläger das Fahrsilo trotz des Mangels über einen langen Zeitraum nutzen konnte und sich die Mangelerscheinungen erst relativ spät zeigten, sodass er mit der Mangelbeseitigung einen vermeintlichen Vorteil erlange. Denn dadurch verlängere sich die Lebensdauer und der Kläger erspare sich Instandhaltungsaufwand.

Beim Abzug neu für alt handelt es sich um eine Form der Vorteilsausgleichung. Er kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Besteller durch Mangelbeseitigung oder Ersatz eine Sache in besserem Zustand erhält, als zuvor. Ziel ist, dass der Besteller durch den Mangel nicht besser gestellt wird als ohne ihn. Allerdings gilt eine zentrale Grenze: Die Anrechnung von Vorteilen muss für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung eine „Rechnungseinheit“ bilden. Ein Beispiel aus dem Schadensrecht: Es wäre nicht sachgerecht, den Täter bei einem Schmerzensgeldanspruch zu entlasten, nur weil dem Opfer von Dritten Spenden zufließen. Diese wertende Betrachtung gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch im Mängelrecht.

Bereits früher hatte der BGH entschieden, dass ein Abzug neu für alt ausscheidet, wenn der vermeintliche Vorteil allein darauf beruht, dass der Unternehmer die Mangelbeseitigung verzögert. Es darf sich für den Unternehmer nicht lohnen, die Nachbesserung oder –erfüllung hinauszuzögern.

Offen war bislang, ob ein Abzug aber doch in Betracht kommt, wenn sich der Mangel erst relativ spät auswirkt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatte – wie etwa im Fall des Fahrsilos.

Die neue Entscheidung des BGH bringt nun Klarheit: Für ab dem 01.01.2002 geschlossene Werkverträge kommt ein Abzug neu für alt auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Mangel spät zeigt und der Besteller zuvor keine Nutzungseinbußen hatte. Denn erst durch die Mangelbeseitigung erfüllt der Unternehmer seine ursprüngliche Herstellungspflicht. Der Besteller erhält dadurch erstmals das vertraglich geschuldete Werk, weshalb keine Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Vorteile des Bestellers aus der späteren Mangelbeseitigung (längere Lebensdauer, ersparte Wartung) bilden daher keine Rechnungseinheit mit den Nachteilen des Unternehmers (Mangelbeseitigungskosten).

Konsequenz im Fahrsilo-Fall: Dem Kläger stand der Kostenvorschuss in voller Höhe zu. Ein Abzug neu für alt durfte nicht vorgenommen werden.

Nele Harpke-Gläser
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