Neue Rechtsprechung: Frist beim erneuten Erlass eines Bescheids beachten!
Das Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 03.02.2026 – 4 L 51/25 erstmals entschieden, dass es eine zeitliche Begrenzung der Befugnis zum erneuten Erlass eines Schutzwasseranschlussbeitragsbescheides im Falle der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung eines „Erst-Bescheides“ gibt. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der beklagte Zweckverband hatte gegenüber dem Kläger im Jahr 2015 einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung per Bescheid erhoben. Auf die dagegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16.04.2019 den Bescheid wegen Unwirksamkeit der Satzung auf. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.11.2019 ab und wies die dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 19.12.2019 zurück.
Mit Bescheid vom 14.07.2020 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage seiner neuen Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen (BS 2020), die rückwirkend zum 30.08.2015 in Kraft trat, einen erneuten Anschlussbeitrag fest.
Das Oberverwaltungsgericht hält den Bescheid vom 14.07.2020 für rechtmäßig. Der Beitragsanspruch ist nicht durch den Eintritt der vierjährigen Festsetzungsverjährung erloschen. Die Beitragspflicht ist erst im Jahr 2015 entstanden, da die BS 2020 am 30.08.2015 in Kraft getreten ist. Die vierjährige Festsetzungsfrist, die zunächst bis Ende des Jahres 2019 gelaufen ist, hat der (ursprüngliche) Bescheid aus 2015 gewahrt. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung dieses Bescheids mit Widerspruch und Klage ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Beitragsanspruchs gehemmt. Die Hemmung dauert gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO noch an, da über die Klage gegen den nunmehr erlassenen Bescheid vom 14.07.2020 noch nicht unanfechtbar entschieden ist.
Der Bescheid wahrt auch die Ausschlussfrist gem. § 18 Abs. 2 KAG LSA, die zunächst bis Ende des Jahres 2015 lief. Nach gerichtlicher Aufhebung des Bescheids aus 2015 im Jahr 2019 war sodann die Ausschlussfrist gem. § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vom 20.11.2019 gehemmt. Die Hemmung begann mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge im Dezember 2019 und lief also bis Dezember 2021.
Das Gericht hat den Verweis in den §§ 13b Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO teleologisch reduziert, weil er eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die unter Rückgriff auf eine analoge Anwendung einer anderen Vorschrift verfassungskonform geschlossen werden kann. Denn die uneingeschränkte Anwendung der Verweisung begründet einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von (Anschluss-)Beiträgen ermöglicht. Im Falle der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung eines Beitragsbescheides hat es die beitragserhebende Körperschaft in der Hand, ob und wann sie einen neuen Bescheid erlässt, so dass im Ergebnis dann ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Anschlussbeitrages vorliegt.
Dass der Beitragspflichtige aufgrund der bisherigen Festsetzung über die letztlich zu erwartende Höhe des Beitrages mehr oder minder gut informiert ist, ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich. Der Beitragspflichtige hat Anspruch darauf, innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.
Wir empfehlen, die 2-Jahresfrist auch bei der erneuten Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz zu beachten. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Verwaltungsgerichte diese Frist auch auf diese Abgaben anwenden werden. Denn die hier angesprochenen Regelungen sind auch bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz zu beachten.
Dr. Nadine Däumichen
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Vergaberecht