von Nele Harpke-Gläser
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(Nochmalige) Beitragserhebung nach Vereinigung von Grundstücken und Erhöhung der baulichen Nutzungsmöglichkeit

Das Verwaltungsgericht Dresden hat im Beschluss vom 03.06.2026 – 5 L 220/26 erstmals über eine (nochmalige) Beitragserhebung nach Vereinigung von Grundstücken und Erhöhung der baulichen Nutzungsmöglichkeit zu entscheiden.

Der von unserer Kanzlei vertretene Zweckverband hatte bereits in der Vergangenheit für eine Vielzahl von Grundstücken in einem Gewerbegebiet Schmutzwasserbeiträge erhoben. Auf den Antrag des Eigentümers dieser Grundstücke erging später eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Logistikhalle, nach der eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt und eine höhere bauliche Nutzung erlaubt wurde. Zuvor waren die Grundstücke zu einem Grundstück im Grundbuch vereinigt worden.

Der Zweckverband setzte für das neu entstandene Grundstück einen „Nacherhebungsbeitrag“ fest und berücksichtigte dabei die gesamte Fläche des Grundstücks sowie die Anzahl der Vollgeschosse, die sich aus der Differenz der bereits veranlagen Geschosse zu den nunmehr möglichen Geschossen der Logistikhalle ergab.

Nach Auffassung des Grundstückseigentümers war der Bescheid rechtswidrig. Rechtsfolge über § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG sei, dass eine erneute Beitragspflicht („nur“) „insoweit“ vorgesehen ist, dass lediglich für denjenigen Grundstücksteil, für den sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks geändert hat, eine erneute Beitragspflicht entstehen kann. Eine Beitragsfestsetzung sei deshalb nur für die Teilflächen des Grundstücks, auf denen sich die Logistikhalle befindet, zulässig.

Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung nicht, sondern schloss sich unserer Auffassung an, nach der der Beitragserhebung auch die übrigen Grundstücksteilflächen, die bauakzessorisch als Zuwegung zur Logistikhalle usw. genutzt werden, zu veranlagen sind. Das Normverständnis des Grundstückseigentümers würde zu einem schwerwiegenden Systembruch im sächsischen Kommunalabgabenrecht führen. Es würde nämlich bedeuten, dass bei Änderungen in den Festsetzungen über die bauliche Nutzbarkeit nach erstmaliger Beitragserhebung unterschiedliche Nutzungsfaktoren für Teile eines Grundstücks zu einer „gesplitteten“ Beitragsberechnung führen, Änderungen in den Festsetzungen über die bauliche Nutzbarkeit vor erstmaliger Beitragserhebung aber nicht, denn für den zweiten Fall würde § 19 Abs. 2 SächsKAG in keinem Fall anwendbar sein. Dem sächsischen Kommunalabgabenrecht liege die Maxime zugrunde, dass bei unterschiedlichen Nutzungsfaktoren für Teile eines Grundstücks der höchste Nutzungsfaktor zugrunde gelegt werden kann.

Der Grundstückseigentümer hat Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt. Wir werden Sie über den Ausgang des Verfahrens unterrichten. Unserer Kenntnis nach hat das Oberverwaltungsgericht einen solchen Sachverhalt bisher nicht entschieden.

Dr. Nadine Däumichen
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Vergaberecht

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