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OLG Dresden: Schadensersatzanspruch nach DSGVO gegen Falschparker-Melder

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Endurteil vom 09.09.2025 - 4 U 464/25 entschieden, dass die durch eine Privatperson vorgenommene Ablichtung von Insassen, die nicht Fahrer sind, und die Verarbeitung des Beweisfotos des falsch geparkten Fahrzeugs einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die schutzbedürftige Sozialsphäre des Insassen darstellen, wenn der Fotograph ihn ohne sein Wissen und Willen abgelichtet hat.

Im Januar 2024 fertigte der Beklagte in Leipzig mindestens zwei Lichtbilder vom einem falsch geparkten Fahrzeug. Auf dem Lichtbild ist auf der Beifahrerseite des betreffenden Fahrzeuges die Kopfpartie des Klägers zu erkennen, der sich zum Aufnahmezeitpunkt auf der Beifahrerseite des Fahrzeuges befand. In der Folge lud der Beklagte eine Anzeige und die Lichtbilder über ein Internet-Onlineangebot ins Internet, von wo sie unter einem Link abrufbar gemacht wurde und füllte die dazu gehörigen Daten aus. Die Seite erstellte anschließend einen Datensatz, speicherte die eingegebenen Daten ab und übermittelte diese per automatisierter E-Mail an das Ordnungsamt Leipzig. Eine Einwilligung zur Fotografie oder Übermittlung der Bilder lag seitens des Klägers nicht vor. Auf die Abmahnung des Klägervertreters erfolgte keine Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung des Beklagten.

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz abgewiesen. Die gegen das Urteil erhobene Berufung hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten das Foto mit dem Bildnis des Klägers unverzüglich zu löschen und 100 € Schadensersatz sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen.

Der Anspruch auf Löschung des Fotos ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, da der Beklagte personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet hat und die Verarbeitung nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit b) iVm Art. 6 Abs 1 lit e) DSGVO gerechtfertigt ist. Auch die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gebotene Abwägung der jeweils betroffenen Grundrechte und Interessen der Parteien ergibt, dass diejenigen des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts am eigenen Bild vorrangig sind. Der Beklagte hätte den von ihm wahrgenommenen Parkverstoß entweder so fotografieren können, dass der Kläger nicht erkennbar gewesen wäre - bspw. durch Aufnahmen der Parksituation einschließlich des Fahrzeugkennzeichens nur aus einer rückwärtigen Ansicht oder aus erheblicher Entfernung - oder aber jedenfalls den Kläger, gegebenenfalls durch Verpixeln mittels eines Bildverarbeitungsprogramm, unkenntlich machen müssen.

Der Kläger hat wegen des Datenschutzverstoßes des Beklagten auch einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Anja Pauli
Rechtsanwältin

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