OVG Berlin-Brandenburg: Nutzungsuntersagung für ein gewerblich genutztes Grundstück
Mit Beschluss vom 14.01.2025 – OVG 10 S 34/24 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandburg den Eilantrag eines Pächters eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen eine Nutzungsuntersagung abgelehnt.
Der Antragsteller ist Pächter eines rund 3.000 m2 großen, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks, auf dem er LKW-Stellplätze eingerichtet und Container für den Aufenthalt von Mitarbeitern aufgestellt hat. Nach Anhörung zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung beantragte er hierfür eine Baugenehmigung, deren Erteilung der Antragsgegner ablehnte, nachdem die Gemeinde ihr Einvernehmen mit Blick auf die Nichteinhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans versagt hatte. Daraufhin untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Grundstücks und der baulichen Anlagen und verpflichtete ihn zur Beräumung aller Container, Anlagen, Fahrzeuge, Ablagerungen und Befestigungen.
Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 20. September 2024 abgelehnt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung beider Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ein bestehendes Vorhaben sich nur dann als offensichtlich genehmigungsfähig erweise, wenn seine Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint. Vom Vorliegen dieser engen Voraussetzungen gehe auch der Antragsteller nicht aus, wenn er auf die bloße Möglichkeit, eine solche Prüfung vorzunehmen, verweist und damit deren Erforderlichkeit einräumt.
Ebenfalls zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass allein die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung in ihrer bisherigen Gestalt in den Blick zu nehmen ist. Denn lediglich dann, wenn die Nutzung bereits in ihrer bestehenden Form offensichtlich materiell rechtmäßig ist und deshalb im Antragsfall umgehend zu genehmigen wäre, sei es der Bauordnungsbehörde verwehrt, eine Nutzungsuntersagung auf die bloße formelle Rechtswidrigkeit zu stützen. Unmaßgeblich sei dagegen, ob eine davon abweichende, bislang nicht ausgeübte Nutzungsmodalität offensichtlich materiell rechtmäßig wäre, da insoweit kein Zusammenhang zwischen Untersagungsgegenstand und genehmigungsreifem Vorhaben besteht.
Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt