OVG Lüneburg: Keine Zwangsgeldfestsetzung ohne Wiederholungsgefahr
Im Beschluss vom 25.03.2026 – 1 ME 23/26 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu den Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung Stellung genommen.
Die Bauaufsichtsbehörde hatte gegenüber dem Antragsteller eine Baustilllegungsverfügung erlassen und darin ein Zwangsgeld von 1.000 € angedroht. Diese Verfügung wurde bestandskräftig. Mit einem weiteren Bescheid setzte die Behörde das Zwangsgeld von 1.000 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 5.000 € an, weil der Antragsteller trotz der Baueinstellung Arbeiten an einer Dachterrasse fertiggestellt hatte.
Das Verwaltungsgericht Stade hatte dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Eigentümers stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob sich die Baustoppverfügung durch Abschluss der Bauarbeiten nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe. Eine Zwangsgeldfestsetzung und -androhung komme unabhängig davon nicht in Betracht, wenn ein Verstoß gegen den Grundverwaltungsakt nicht mehr drohe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bauaufsicht wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr für einen weiteren Verstoß gegen die Grundverfügung (Baueinstellung). Bei Duldungs- oder Unterlassungspflichten, die – wie hier – auf Dauer angelegt sind und auch in der Zukunft pflichtgemäßes Verhalten erfordern, sei der Zweck der Verwaltungsvollstreckung erst dann erreicht, wenn die Gefahr eines erneuten Verstoßes gegen das Verbot nicht mehr besteht. Dabei seien bei Unterlassungspflichten für die Annahme einer Wiederholungsgefahr keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Sie setze in objektiver Hinsicht die konkrete Möglichkeit einer weiteren Zuwiderhandlung und in subjektiver Hinsicht voraus, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Pflichtige ohne den durch die Festsetzung des Zwangsgelds bewirkten Vollstreckungsdruck dem Verbot erneut zuwiderhandeln könnte. Zumindest ein mehrmaliger Verstoß gegen das Verbot könne in der Regel eine Wiederholungsgefahr indizieren, es sei denn es, liegen zureichende der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstehende Anhaltspunkte vor.
Da der Antragsteller die von ihm angestrebte Baumaßnahme bereits endgültig abgeschlossen hatte, fehle es an ernsthaften Anhaltspunkten für die erforderliche Wiederholungsgefahr eines Verstoßes gegen die Baueinstellungsverfügung. Die von der Antragsgegnerin beklagte Folge, dass derjenige, der sein Bauvorhaben trotz Baustopps ohne Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde fertigstellt, von der Festsetzung eines Zwangsgelds verschont bleibe, entspreche der landesgesetzlichen Regelung. Diese sehe die nachträgliche Festsetzung, wenn gegen die Duldungs- oder Unterlassungspflicht verstoßen wurde, – unabhängig von einer Wiederholungsgefahr – nicht vor (anders dagegen beispielsweise § 37 Abs. 4 Satz 2 BayVwVZG). Abgesehen von der Möglichkeit der Versiegelung und einer engmaschigeren Kontrolle könne die Bauaufsichtsbehörde mit der Nutzungsuntersagung verhindern, dass Vorteile aus dem baurechtswidrigen Verhalten gezogen werden.
Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht