von Nele Harpke-Gläser
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OVG Münster: Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 24.06.2025 – 7 B 412/25 zu einer Nutzungsuntersagung entschieden und die Beschwerde des Grundstückseigentümers hiergegen zurückgewiesen.

Die Bauaufsichtsbehörde hatte dem Antragsteller die Nutzung mehrerer Unterstände für Rinder untersagt und die Entfernung der Tiere angeordnet und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht. Hiergegen klagte der Grundstückseigentümer und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Arnsberg. Der Eilantrag wurde abgelehnt und die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Der Einwand des Antragstellers, er beabsichtige Bauanträge für die Unterstände zu stellen und diese seien in Vorbereitung, führe nicht zu einer Außervollzugsetzung der Nutzungsuntersagung. Eine auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stelle sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gelte auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Hier fehle es aber bereits an den Bauanträgen.

Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht im Hinblick auf das geltend gemachte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers unverhältnismäßig. Der Antragsteller führte aus, ein Verkauf der sich in den Unterständen befindlichen Tiere komme nicht in Betracht, da jede Verringerung des Tierbestandes die gesamte Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes erheblich bedrohen würde. Die wegfallende Nutzung der Unterstände würde zu einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Betriebes und ggf. zur Insolvenz desselben führen. Mit dieser Behauptung hat er nach Auffassung des OVG Münster nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass auch eine nur vorübergehende Einstellung der in Rede stehenden Betriebstätigkeit über kurz oder lang zur Insolvenz führen könnte. Es fehle jegliche Darlegung und Substantiierung der im Falle der Umsetzung der Nutzungsuntersagung zu erwartenden Verluste, seiner aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation und der zu erwartenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.

Für die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung genüge auch bereits die formelle Illegalität einer Nutzung. Wegen der Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts bestünde ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Verhinderung dieser Nutzung. Anderenfalls würde der rechtstreue Bürger gegenüber dem rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise bevorzugt.

Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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