von Nele Harpke-Gläser
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OVG Sachsen-Anhalt: Eine frühere Nutzung eines Grundstücks als Straßenmeisterei vermittelt keinen Bestandsschutz für spätere gewerbliche Nutzung

Das Oberveraltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat sich mit der Frage befasst, ob die ursprüngliche Nutzung eines Grundstücks für Zwecke einer Straßenmeisterei nach Aufgabe dieser Nutzung Bestandsschutz für eine gewerbliche Nutzung als Hausmeisterservice, Verkauf und Reparatur von Wohnmobilen und für Photovoltaikanlagen vermittelt. Das Gericht hat die Frage mit Beschluss vom 26.03.2025 – 2 L 6/25.Z zutreffend verneint.

In dem Verfahren ging es um ein fast 10.000 m² großes Grundstück im Außenbereich, das als Standort für eine Straßenmeisterei genutzt wurde. Es ist mit Büro-. Garagen-, Werkstatt- und Lagegebäuden bebaut. Das Land hatte das Grundstück in einer Grundstückauktion an einen Privaten veräußert, der es an den aktuellen Eigentümer verkaufte. Dieser meldete einen Hausmeisterservice für das Grundstück an und nutzte das Grundstück aber (auch) für den Vertrieb und die Reparatur von Gebrauchtwagen, insbesondere Wohnmobilen und Wohnanhänger. Zudem brachte er auf den Dächern der baulichen Anlagen Photovoltaikanlagen an.

Die Bauaufsichtsbehörde untersagte dem Eigentümer jegliche gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Nutzung als Standort zur Vermittlung, zum Verkauf und zur Reparatur von Gebrauchtfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen. Zur Begründung gab sie an, die ausgeübte gewerbliche Nutzung sei formell und materiell illegal. Die hiergegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Halle blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Für den Bestandsschutz sei kennzeichnend, dass er die bauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion deckt. Die ursprüngliche Nutzung sei der Betrieb einer Straßenmeisterei gewesen. Diese Nutzung habe nicht nur eine öffentliche Zweckbestimmung gehabt, sondern unterfiel einem anderen Rechtsregime (Straßenrecht) als die vom Kläger ausgeübte bzw. beabsichtigte gewerbliche Nutzung (Baurecht).

Die Voraussetzungen des § 79 S. 2 BauO LSA für den Erlass einer Nutzungsuntersagung seien grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal – also ohne die erforderliche Genehmigung – genutzt wird. Eine Baugenehmigung für das Vorhaben des Klägers liege nicht vor.

Die Verfügung sei auch hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot diene der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Adressat müsse in der Lage sein zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Dabei dürfe auf generalisierende Begriffe zurückgegriffen werden, so auch wenn die Bauaufsichtsbehörde eine gewerbliche Nutzung untersagt. Gemessen daran sei die Untersagung „jeglicher gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung“ hinreichend bestimmt.

Die Nutzungsuntersagung sei trotz des Umstands, dass der Kläger eine Bauleitplanung auf seine Kosten angeboten hat, ermessensfehlerfrei. Eine nur in Aussicht stehende Rechtsänderung stehe der Anordnung einer Nutzungsuntersagung nicht entgegen.

Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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