von Nele Harpke-Gläser
(Kommentare: 0)

Konkludente Abnahme auch bei Statikerleistungen OLG Celle, Urteil v. 22.11.2023, Az. 3 U 15/23; BGH, Beschl. v. 23.07.2025, Az. VII ZR 232/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewie

Der Kläger errichtete im Jahr 2016 ein Einfamilienhaus und beauftragte den Beklagten mit der Erstellung der statischen Berechnung sowie der Bewehrungspläne für einen Betonbalken oberhalb eines großen Fenster- und Schiebetürelements. Der Beklagte stellte im Februar 2016 Schlussrechnung, der Kläger beglich diese umgehend. Das Gebäude wurde 2017 fertiggestellt.

Im Jahr 2020 traten Funktionsbeeinträchtigungen an den Schiebeelementen auf. Nach Auffassung des Klägers beruhte dies auf mehreren Fehlern in der statischen Berechnung. Die Kosten der Mangelbeseitigung bezifferte der Kläger auf rund 118.500 € netto.

Der Beklagte bestritt eine fehlerhafte Planung. Er machte geltend, etwaige Schäden beruhten auf Ausführungsfehlern. Sowohl das ausführende Unternehmen als auch der Kläger als fachkundiger Architekt hätten die Planungsfehler erkennen müssen. Das ausführende Unternehmen wäre zudem verpflichtet gewesen, entsprechende Bedenken anzumelden. Er erhob in der Berufungsinstanz außerdem die Einrede der Verjährung mit der Auffassung, die Verjährungsfrist habe bereits mit der Begleichung seiner Schlussrechnung begonnen.

Das Oberlandesgericht wies die Klage vollständig ab. Dabei stellte es klar, dass etwaige Ansprüche gegen den Tragwerksplaner jedenfalls verjährt waren. Entscheidend war daher die Frage, wann das Werk des Tragwerksplaners als abgenommen gilt.

Das OLG führte aus, dass hierfür eine ausdrückliche Abnahme nicht erforderlich sei. Vielmehr könne die Abnahme auch konkludent erfolgen. Dies sei der Fall, wenn der Besteller die statischen Unterlagen entgegennimmt, innerhalb einer angemessenen Frist prüft und durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er die Leistung im Wesentlichen billigt.

Nach der Rechtsprechung ist hierfür regelmäßig eine Prüffrist von etwa drei Monaten angemessen, die mit der Stellung der Schlussrechnung begann. Das ausführende Unternehmen hatte die Unterlagen geprüft und auf ihrer Grundlage mit den Bauarbeiten begonnen. Mängelvorbehalte wurden nicht erklärt. Das OLG sah hierin eine konkludente Abnahme der Tragwerksplanung. Mit diesem Zeitpunkt begann die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen. Als der Kläger die Ansprüche erstmals geltend machte, war die Verjährung bereits eingetreten.

Praxisrelevanz: Die Entscheidung verdeutlicht, dass Planungsleistungen nicht erst mit Fertigstellung des Bauwerks oder dessen Bezug abgenommen werden. Bereits die Entgegennahme und Prüfung der Planunterlagen sowie deren Umsetzung auf der Baustelle können eine konkludente Abnahme begründen – mit der Folge, dass die Verjährungsfrist deutlich früher zu laufen beginnt, als viele Auftraggeber annehmen.

Nele Harpke-Gläser
Rechtsanwältin

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte

Wir sind spezialisiert auf öffentliche Aufgabenträger wie Kommunen und Landkreise, Zweckverbände, Sozialversicherungsträger und Hochschulen. Wir beraten und vertreten außerdem Unternehmen und Privatpersonen.

Kontaktieren Sie uns

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte
Sebastian-Bach-Straße 13
04109 Leipzig
Tel 0341 908 57-0
Fax 0341 908 57-29
E-Mail Kanzlei@Schmuck-Daeumichen.de

© 2026 SchmuckDäumichen Rechtsanwälte / Webdesign by C2media
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly.