„Richtiger“ Adressat einer Ersatzpflanzungsanordnung bei zurechenbarer Entfernung durch Dritte
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Beschluss vom 13.08.2025 (Az.: 4 B 49/25) über die Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage einer Gehölzschutzsatzung erlassenen Anordnung zur Ersatzpflanzung entschieden. Adressat der Anordnung war der Grundstückseigentümer, der einen Dritten zuvor mit der Beseitigung von (geschützten) Gehölzen auf seinem Grundstück beauftragt hat.
Das OVG hat ausgeführt, dass eine Auslegung, wonach eine Gehölzschutzsatzung eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer erlaubt, wenn ihm das Handeln des Dritten, der die geschützten Gehölze ohne entsprechende Genehmigung entfernt hat, zurechenbar ist, ohne dass dem Grundstückseigentümer dabei ein eigenes Verschulden treffen muss, keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Weiter führte es aus, dass es naheliegend erscheint, den Grundstückseigentümer als Störer nach der Gehölzschutzsatzung heranzuziehen, weil die Regelung in erster Linie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Rechtsfolge vorsieht und dies naturgemäß nur auf dem Grundstück erfolgen kann, auf dem die Gehölze zuvor entfernt wurden. Dies gilt auch für Ersatzpflanzungen, soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht möglich ist. Lediglich in Fällen, in denen geschützte Gehölze ohne jegliches Zutun des Grundstückseigentümers beschädigt, zerstört oder entfernt werden, dürfte dessen Heranziehung zur Vornahme einer Ersatzpflanzung ausscheiden.
So lag der Fall vorliegend jedoch nicht. Indem der Grundstückseigentümer einen Dritten mit der Beseitigung von Gehölzen auf seinem Grundstück beauftragt hat, hat er eine Ursache für die Entfernung geschützter Gehölze ohne Genehmigung gesetzt.
Ob der Dritte im Rahmen des Auftrags des Grundstückseigentümers gehandelt hat oder davon abgewichen ist, spielt für die Störereigenschaft des Grundstückseigentümers keine Rolle.
Timo Klann
Rechtsanwalt