Rutschgefahr auf dem Wasserspielplatz – Wann haftet die Stadt? LG Lübeck, Urteil v. 01.12.2025, Az. 6 O 160/25
Die Klägerin besuchte mit ihrer Mutter einen öffentlichen Wasserspielplatz der beklagten Stadt. Beim Spielen betrat sie das Wasserbecken, rutschte auf dem mit Algen bewachsenen Betonboden aus und stürzte. Dabei verlor sie ihre beiden oberen Milchschneidezähne.
Die Klägerin machte geltend, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Aufgrund der bekannten Rutschgefahr durch Algenbewuchs hätte sie durch Warnschilder auf das erhöhte Unfallrisiko hinweisen müssen. Sie verlangte deshalb Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Stadt auch für mögliche zukünftige Schäden hafte.
Die beklagte Stadt hielt dem entgegen, das Wasserbecken werde täglich kontrolliert und regelmäßig gereinigt. Eine gewisse Rutschigkeit sei bei einem Wasserspielplatz unvermeidbar und für die Nutzer erkennbar; weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich gewesen.
Das Landgericht wies die Klage vollständig ab. Eine Haftung der beklagten Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht.
Zwar müsse der Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Nutzer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen. Eine absolute Gefahrlosigkeit schulde er jedoch nicht. Verkehrssicherungspflichten bestehen insbesondere hinsichtlich solcher Gefahren, die für den Benutzer überraschend oder bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht erkennbar sind.
Nach Auffassung des Gerichts genügte die Stadt diesen Anforderungen. Sie kontrollierte das Wasserbecken täglich, reinigte den Boden regelmäßig mit Hochdruckreinigern und ließ das Becken bei starkem Algenbewuchs zeitweise trockenfallen. Weitergehende Reinigungsmaßnahmen seien ihr angesichts des damit verbundenen Aufwands nicht zumutbar.
Auch Warnschilder waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Zwar könnten Kleinkinder die Rutschgefahr durch Algenbewuchs selbst nicht erkennen. Maßgeblich sei jedoch die Sicht eines aufsichtspflichtigen Erwachsenen. Für diesen seien sowohl der Algenbewuchs als auch die damit verbundene Rutschgefahr ohne weiteres erkennbar. Dass sich in einem flachen Wasserbecken auf Betonboden Algen bilden und dadurch eine gewisse Rutschigkeit entsteht, gehöre zum allgemeinen Erfahrungswissen. Die Stadt dürfe darauf vertrauen, dass kleine Kinder den Wasserspielplatz nur unter Aufsicht Erwachsener nutzen.
Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneinte das Gericht sowohl einen Anspruch auf Schmerzensgeld als auch die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für mögliche zukünftige Schäden.
Diese Entscheidung aus dem Haftungsrecht verdeutlicht, dass die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen dort findet, wo Gefahren für den maßgeblichen Nutzerkreis offensichtlich oder allgemein bekannt sind. Eine vollständige Gefahrlosigkeit öffentlicher Anlagen schuldet der Betreiber nicht.
Nele Harpke-Gläser
Rechtsanwältin