Sächsisches Oberverwaltungsgericht: formunwirksame Widerspruchseinlegung mit einfacher E-Mail
Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 02.03.2026 (Az.: 3 D 51/25) entschieden, dass ein mit einfacher E-Mail erhobener Widerspruch formunwirksam ist.
In dem Verfahren hatte der Kläger mit einfacher E-Mail Widerspruch gegen einen Bescheid erhoben. Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wie auch die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Dresden, vertritt die Auffassung, dass die Erhebung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Die elektronische Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 3a Abs. 2 VwVfG sei nicht gewahrt, weil es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehle. Auch sei der Widerspruch nicht durch eine schriftformersetzende Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg, wie über das beA (besonderes elektronische Anwaltspostfach - § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a VwVfG) eingereicht worden.
Offen gelassen hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Frage, ob der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Genüge getan wird, wenn eine im Original unterzeichneten Rechtsmittelschrift, die eingescannt und im Anhang einer E-Mail als PDF-Datei übermittelt wird, von der Eingangsbehörde ausgedruckt wird. Diese Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 08.05.2019 (Az.: XII ZB 8/19).
Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte mit Beschluss vom 19.10.2019 (Az.: 5 D 55/14) entschieden, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene E-Mail als PDF-Datei angehängte Rechtsbehelfsschrift nicht dem Schriftformerfordernis genüge.
Michael Raden
Rechtsanwalt
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht a.D.