Sächsisches Oberverwaltungsgericht: Kein Anspruch einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Herausgabe von Winterdienstprotokollen gegenüber einer räum- und streupflichtigen Gemeinde
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (im Folgenden: OVG Bautzen) hat mit Urteil vom 14.11.2024 (4 S 546/23) entschieden, dass gesetzliche Krankenversicherungen bei sog. Glatteisunfällen ihrer Versicherten auf einer der Räum- und Streupflicht der Gemeinde unterliegenden Straße keinen Anspruch auf Herausgabe der Winterdienstprotokolle im Wege der Amtshilfe haben.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung. Eine ihrer Versicherten stürzte bei Schnee und Eis auf einer Straße im Gebiet der in diesem Verfahren beigeladenen Gemeinde X. und trug Verletzungen davon. Dafür trug die Klägerin die Behandlungskosten. Sie wollte daraufhin prüfen, ob sie gegenüber der Gemeinde gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangene Ansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung der Winterdienstpflichten hatte. Sie ersuchte deshalb die Gemeinde X., ihr im Wege der Amtshilfe Auskunft über die Umstände der Streuung des Gehweges im fraglichen Bereich am Unfalltag und am Tag zuvor zu erteilen. Die Gemeinde lehnte dies ab. Darauf beantragte die Klägerin bei dem die Rechtsaufsicht über die Gemeinde X. führenden Landkreis, diese im Wege der Rechtsaufsicht zu verpflichten, die Winterdienstprotokolle an die Klägerin herauszugeben. Der Landkreis lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Die vom OVG Bautzen auf Antrag der Klägerin zugelassene Berufung wurde zurückgewiesen.
Das OVG Bautzen ist unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, dass die Forderung der bei der Klägerin versicherten Geschädigten gegen die Gemeinde X. als Schadensersatzpflichtige im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich unverändert, das heißt genauso wie sie der Geschädigten zustand, auf die gesetzliche Krankenkasse übergeht. Die Geschädigte hätte ihren Schadensersatzanspruch und damit die Verletzung der der Gemeinde X. obliegenden Räum- und Streupflicht beweisen müssen, ohne vor Erhebung einer Schadensersatzklage Einsicht in die Winterdienstprotokolle nehmen zu können, um die Erfolgsaussichten einer solchen Klage vorab klären zu können. Für den unverändert auf die gesetzliche Krankenkasse nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch bedeutet dies, dass auch der gesetzlichen Krankenkasse kein Recht zustehen kann, vor Erhebung einer Schadensersatzklage wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht Einsicht in die Winterdienstprotokolle zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer solchen Klage vorab beurteilen zu können.
Michael Raden
Rechtsanwalt
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht a.D.