Sächsisches Oberverwaltungsgericht: Rechtmäßigkeit eines Betretungsverbots für Kindertagesstätte bei fehlender Masernimpfung
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (im Folgenden: OVG Bautzen) hat mit Beschluss vom 09.12.2024 (3 B 55/24) entschieden, dass ein Betretungsverbot für eine Kindertagesstätte rechtmäßig sei, wenn das Kind nicht gegen Masern geimpft ist und kein Nachweis geführt wird, dass es wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden könne.
Das OVG Bautzen weist in seinem Beschluss auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2022 (1 BvR 469/20 u. a.) zur Verfassungskonformität der Verpflichtung zum Nachweis einer Impfung gegen Masern hin und weist die in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung ohne weitere Begründung zurück.
Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG (hier: Nr. 1 - Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte) ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder Immunität gegen Masern aufweisen. Der Nachweis ausreichenden Impfschutzes oder Immunität gegen Masern ist der jeweiligen Leitung der Einrichtung nach Maßgabe von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG vor Beginn der Betreuung vorzulegen. Danach kann dieser Nachweis von den Verpflichteten geführt werden durch eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG), sowie durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG) oder durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 IfSG bereits vorgelegen hat (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG).
Wird, wie in dem entschiedenen Fall, eine medizinische Kontraindikation geltend gemacht, so bedarf es zum Nachweis derselben eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses. Das OVG Bautzen hat unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung nochmals die Anforderungen an ein solches Zeugnis dargelegt. Das zum Nachweis einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Masernimpfung vorzulegende Zeugnis bedürfe eines Mindestmaßes an Konkretisierung in Gestalt einer ärztlichen Diagnose. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG spreche von einem „ärztlichen Zeugnis“, nicht lediglich von einer Bescheinigung wie in § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 5 IfSG. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Masernschutzgesetz spreche insoweit von „einem ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem[n] Befund[en], zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie“).
Ein ärztliches Zeugnis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG dürfe sich deshalb nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen. Es müsse vielmehr wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzt, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität zu überprüfen. Erst mit der Vorlage eines prüffähigen Nachweises einer Kontraindikation werde die Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG erfüllt.
Michael Raden
Rechtsanwalt
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht a.D.