von Nele Harpke-Gläser
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht zur Hoheit über die Tagessordnung

In einem von uns vertretenen Kommunalverfassungsstreit hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.03.2026 – 4 B 39/26 grundsätzliche Fragen zur „Hoheit über die Tagesordnung“ einer Gemeinderatssitzung beantwortet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen wollte ein kommunales Grundstück kaufen und unterbreitete der Gemeinde ein befristetes Kaufangebot. Eine Fraktion des Gemeinderats stellte daraufhin im November 2025 einen Antrag nach § 36 Abs. 5 SächsGemO, diesen Verhandlungsgegenstand spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu nehmen. Dem kam der Bürgermeister zunächst nach und setzte den Gegenstand auf die Tagesordnung der Dezember-Sitzung. Eine inhaltliche Befassung erfolgte nicht, weil der Bürgermeister den Verhandlungsgegenstand zu Beginn der Sitzung wieder von der Tagesordnungspunkt nahm. Nachdem die Einladung für die Februarsitzung das Kaufangebot nicht enthielt, stellte die Fraktion einen gerichtlichen Eilantrag zur Aufnahme auf die Tagesordnung.

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte den Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde verpflichtete das Oberverwaltungsgericht den Bürgermeister, den Tagesordnungspunkt auf die folgende Märzsitzung des Gemeinderats zu nehmen.

Der Antragstellerin stehe ein Anspruch gegen den Bürgermeister aus § 36 Abs. 5 SächsGemO auf Aufnahme des Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu.  Dieser Anspruch sei nicht durch die Aufnahme des Gegenstands auf die Tagesordnung der Dezembersitzung erfüllt, da sich der Gemeinderat in dieser Sitzung nicht mit diesem Gegenstand befasst habe. Zwar folge aus § 36 Abs. 5 SächsGemO kein Recht auf einen Beschluss in der Sache. Vielmehr könne der Gemeinderat den Tagesordnungspunkt geschäftsordnungsmäßig erledigen. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, weil der Bürgermeister den Verhandlungsgegenstand nach Beginn der Sitzung selbst von der Tagesordnung nahm. Eine Änderung der Tagesordnung sei dem Bürgermeister aber nur bis zum Sitzungsbeginn möglich, wobei nur die Streichung einzelner Tagesordnungspunkte oder die Änderung der Reihenfolge ihrer Behandlung zulässig sei. Mit Beginn der Gemeinderatssitzung könne der Bürgermeister einen Tagesordnungspunkt hingegen nicht mehr absetzen, weil in diesem Zeitpunkt die Herrschaft über die Tagesordnung auf den Gemeinderat übergehe. Die unzulässige Absetzung eines zunächst auf die Tagesordnung genommenen Verhandlungsgegenstands durch den Bürgermeister stehe der unzulässigen Verweigerung der Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung gleich.

Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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