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SächsOVG erklärt Grundgebührenmaßstab für nichtig

Das SächsOVG hat mit Urteil vom 04.03.2025 - 5 A 19/24 den Grundgebührenmaßstab in einer Abwassersatzung für nichtig erklärt. Die betroffene Regelung lautete:

(2) Zur Abwassergebühr gemäß Absatz 1 Nr. 1 kommt jährlich eine Grundgebühr, gestaffelt nach der im Veranlagungszeitraum angefallenen Abwassermenge in nachfolgender Höhe hinzu:

jährlicher Verbrauch in m³

Grundgebühr pro Jahr

0 bis 240

18,50 €

bis 600

203,50 €

bis 1.000

370,00 €

bis 2.000

740,00 €

bis 3.000

1.110,00 €

bis 4.000

1.480,00 €

bis 5.000

1.850,00 €

bis 6.000

2.035,00 €

bis 10.000

2.775,00 €

bis 15.000

3.700,00 €

bis 20.000

4.625,00 €

bis 25.000

5.550,00 €

 

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist diese Regelung nichtig, weil die konkrete Ausgestaltung der am Verbrauch orientierten Staffelung in Verbindung mit der den einzelnen Stufen zugeordneten Gebührenhöhe gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit verstößt und nicht mehr von der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers umfasst ist. Nicht mit dem Grundsatz der Abgabengleichheit vereinbar ist nach Auffassung des Gerichts der konkrete Gebührensprung von der Stufe 1 zur Stufe 2 und zu den weiteren Stufen. Dies zeigt bereits der nachfolgende Vergleich der jeweiligen mittleren Höhe der Grundgebühren pro Kubikmeter Abwasser und Jahr der Stufe 1 mit derjenigen der weiteren Stufen. Der Senat nimmt diesen Vergleich auf der Grundlage eines mittleren Wasserverbrauchs je Stufe vor, um die bei einem Gebührensprung an den Rändern immer bestehenden Schärfen auszublenden.

Stufe

mittlerer Verbrauch in m³ je Stufe

mittlere Grundgebühr in €/m³ pro Jahr

1

120

0,154

2

420

0,485

3

800

0,463

4

1.500

0,493

5

2.500

0,444

6

3.500

0,423

7

4.500

0,411

8

5.500

0,370

9

8.000

0,347

10

15.500

0,296

11

17.500

0,264

12

22.500

0,247

 

Die durchschnittliche Grundgebühr pro Kubikmeter Abwasser und Jahr der Stufe 1 beträgt danach weniger als ein Drittel derjenigen der Stufen 2 bis 4. Dieser sehr erhebliche Gebührensprung von der ersten zur zweiten Stufe und zu den weiteren Stufen ist nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Eine nicht in Besonderheiten der Kostenstruktur begründete verhältnismäßige Entlastung kleinerer Wohn- und/oder Geschäftshäuser bei der Grundgebühr zu Lasten größerer und wasser-verbrauchsintensiverer Einheiten ist mit dem Grundsatz der Abgabengleichheit nicht vereinbar; darüber hinaus bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SächsKAG, dass sozial bedingte Gebührenermäßigungen nicht zu Lasten der anderen Benutzer eingeräumt werden dürfen. Auch der vom Beklagten vorgetragene Anreiz zum sparsamen Umgang mit Wasser kann eine Differenzierung bei der Gestaltung der Grundgebühr nicht rechtfertigen, da § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG, der eine Berücksichtigung umwelt- und rohstoffschonender Lenkungsziele bei der Gebührenbemessung zulässt, angesichts seines eindeutigen Wortlauts auf die fixen Vorhaltekosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG keine Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Senats ist ferner geklärt, dass die Vorhaltekosten bei größeren Verbrauchsmengen im Verhältnis zum Verbrauch sehr vermindert ansteigen (sog. Fixkostendegression), weshalb die Gewährung einer Gebührendegression zulässig ist. Dieser Umstand macht eine - wie hier - progressive Gebührengestaltung zusätzlich rechtfertigungsbedürftig.

Die Nichtigkeit der vorstehenden Satzungsregelung führt zur Gesamtnichtigkeit der gebührenrechtlichen

Regelungen der Abwassersatzung.

Dr. Nadine Däumichen
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Vergaberecht

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