Teil 2: OVG LSA ändert seine Rechtsprechung zur Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA
Nach § 6 Abs. 1 KAG LSA können zur Deckung des Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge von den Beitragspflichtigen erhoben werden, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen ein Vorteil entsteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Dies ist der Fall, wenn der Hauptsammler durchgehend über Grundstücke verläuft, die im öffentlichen Eigentum stehen, beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist oder über ein im öffentlichen Eigentum stehendes Grundstück verläuft (vgl. z. B. OVG LSA Beschluss vom 7. Juni 2024 - 4 L 43/24).
In seinem Beschluss vom 14.10.2024 – 4 L 90/24 betont das Oberverwaltungsgericht nochmals, dass der Begriff des öffentlichen Eigentums dabei nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern für alle im öffentlichen Eigentum stehende Grundstücke gilt. Sofern die Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14.10.2019 - 4 L 237/19 „im öffentlichen Eigentum (des Entsorgungs-pflichtigen) stehen“ verweist, ist der Klammerzusatz „des Entsorgungspflichtigen“ lediglich beispielhaft gemeint, hingegen nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass es sich um im öffentlichen Eigentum des Entsorgungspflichtigen stehende Grundstücke handeln muss.
Der Eintritt der Vorteilslage nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 KAG-LSA ist demnach zu bejahen, wenn
1. erforderliche Leitungsrechte/Baulasten eingetragen sind,
2. das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann und
3. eine wirksame Satzung in Kraft getreten ist.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, entsteht die sachliche Beitragspflicht und die Festsetzung eines Beitrags ist unter Beachtung der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4.b) Satz 1 KAG-LSA i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO zulässig.
Unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht ist bei der Beitragserhebung die zehnjährige Ausschlussfrist nach § 13b Satz 1 KAG LSA zu beachten. Für diese gilt der vorstehende Vorteilsbegriff nicht, vgl. hierzu den nachstehenden Beitrag „OVG LSA ändert seine Rechtsprechung zur Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA“.
Dr. Nadine Däumichen
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Vergaberecht