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Teil 2: OVG LSA ändert seine Rechtsprechung zur Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA

Nach § 13b Satz 1 KAG LSA ist die Festsetzung eines Herstellungsbeitrags unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 KAG-LSA mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. Bisher hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Auffassung vertreten, dass im Anschlussbeitragsrecht die für die Bestimmung der Ausschlussfrist maßgebliche Vorteilslage u.a. (erst) mit einer rechtlich dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit, also mit Eintragung einer Baulast oder einem Leitungsrecht, entsteht (vgl. z.B. OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2014 - 4 L 59/13). An dieser Rechtsauffassung hält das Gericht nicht mehr fest.

Das Oberverwaltungsgericht vertritt nunmehr mit Urteil vom 19.11.2024 - 4 L 254/23 die Auffassung, dass für das Anschlussbeitragsrecht der Eintritt der Vorteilslage i.S.v. § 13b Satz 1 KAG LSA bereits anzunehmen ist, wenn

  1. die betriebsfertige öffentliche Einrichtung
  2. von dem Beitragspflichtigen tatsächlich genutzt werden kann (Anschlussmöglichkeit).

Anders als bei dem Eintritt der Vorteilslage nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 KAG-LSA sind für den Eintritt der Vorteilslage nach § 13b Satz 1 KAG LSA Baulasten oder grundbuchrechtliche Leitungsrechte nicht erforderlich.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht das Entstehen der Vorteilslage im Jahr 1996 angenommen. In diesem Jahr hatte ein Erschließungsträger eine Abwasserleitung hergestellt, die vom Rechtsvorgänger des beklagten Zweckverbandes seit 1996 für die öffentliche Abwasserentsorgung genutzt wurde. Ein Leitungsrecht wurde erst im Jahr 2016 zugunsten des Rechtsvorgängers des beklagten Zweckverbandes im Grundbuch eingetragen. Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre die zehnjährige Ausschlussfrist nach § 13b Satz 1 KAG LSA erst mit Ablauf des Jahres 2026 abgelaufen. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch nun entschieden, dass in diesem Fall mit Ablauf des Jahres 2015 eine Beitragserhebung gemäß § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA nicht mehr zulässig ist. § 18 Abs. 2 KAG LSA bestimmt, dass die zehnjährige Ausschlussfrist (hier eigentlich mit Ablauf des Jahres 2006) nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 endet.

Nicht bestandskräftige Beitrags- oder Vorausleistungsbescheide in Widerspruchs- und Klageverfahren sind nun auch anhand der neuen Rechtsprechung zu überprüfen. Für den Fall, dass die Zehnjahresfrist bei Bescheiderlass bereits abgelaufen war, wäre zu prüfen, ob die Frist wirksam gehemmt wurde. Hierbei sind wir Ihnen gern behilflich.

Dr. Nadine Däumichen
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Vergaberecht

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