Trotz versäumter Klagefrist entfällt der Kostenbeschluss nach § 494a Abs 2 ZPO bei späterer Hauptsacheentscheidung“
BGH, Beschluss v. 23.07.2025, VII ZB 26/23
Die Antragstellerin leitete zunächst ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Antragsgegner ein. Nach Abschluss des Verfahrens erhob sie jedoch nicht binnen der vom Gericht gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist Klage. Das Gericht entschied daher gemäß § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO, dass die Antragstellerin die dem Antragsteller im Rahmen des selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat.
Erst anschließend erhob die Klägerin Klage. Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren wurden die Kosten zu 19 % der Klägerin und zu 81 % dem Beklagten auferlegt (die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen).
Auf Grundlage dieser Kostengrundentscheidung hatte der Beklagte folglich sowohl die Kosten des Hauptsacheverfahrens als auch die selbständigen Beweisverfahrens zu 81 % tragen. Das Landgericht berücksichtigte den früheren Kostenbeschluss aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht mehr. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beklagte mit der Beschwerde, mit dem Ziel, dass weiterhin die Antragstellerin und spätere Klägerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts; die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung zählen zu den Kosten des später geführten Hauptsacheverfahrens auch die Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens, sofern zumindest teilweise Identität der Parteien und des Streitgegenstands besteht.
Zwar wird im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine Kostenentscheidung getroffen. Eine Ausnahme besteht jedoch nach § 494a Abs. 2 ZPO, wenn der Antragsteller die vom Gericht gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzte Klagefrist versäumt. Dann kann der Antragsgegner einen Kostenbeschluss dahingehend erwirken, dass der Antragsteller die ihm entstandenen Kosten zu tragen hat. Ohne diese Regelung könnte der Antragsgegner – wenn der Antragsteller nicht Klage erhebt - seine im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten nur über materiell-rechtliche Ausgleichsansprüche geltend machen. Das ist der alleinige Zweck des § 494a Abs. 2 ZPO.
Hingegen dient die Vorschrift nicht der Sanktionierung des Antragstellers für die Versäumung der Frist des § 494a Abs. 1 ZPO. Daher verliert der auf § 494a Abs. 2 ZPO gestützte Kostenbeschluss seine Wirksamkeit, wenn im Anschluss doch eine Hauptsacheentscheidung ergeht. Die Kostengrundendscheidung umfasst dann auch das selbständige Beweisverfahren.
Auch hindert die Versäumung der Klagefrist den Kläger nicht daran, das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 493 ZPO im Hauptsacheprozess verwerten.
Nele Harpke-Gläser
Rechtsanwältin