von Nele Harpke-Gläser
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Überprüfungs- und Hinweispflichten der Behörde bei formunwirksamen E-Maileingang

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte im Beschluss vom 08.12.2025 - 2 M 127/25 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Antragsteller wendete sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte den Aussetzungsantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt hierfür das Rechtsschutzinteresse, weil der angefochtene Bescheid mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist in Bestandskraft erwachsen ist. Einen formgerechten Widerspruch hat der Antragsteller erst mit anwaltlichem Schriftsatz nach Fristablauf erhoben. Soweit er darüber hinaus am Tag des Fristablaufs eine (in den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht enthaltene) E-Mail übersandt hat, kann diese auch dann, wenn man sie als Widerspruch auslegt, nicht als solcher berücksichtigt werden. Denn eine einfache E-Mail genügt nicht den nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassenen Formen der Widerspruchserhebung.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts und betonte zudem, dass es der Antragsgegnerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt war, sich auf den Formverstoß zu berufen. Sie trifft kein Mitverschulden, insbesondere ist sie nicht verpflichtet gewesen, den Antragsteller umgehend nach Erhalt der E-Mail über deren unzureichende Form zu informieren.

Es trifft zwar zu, dass Behörden und Gerichte gegenüber den Verfahrensbeteiligten gewisse Fürsorgepflichten haben, die es beispielsweise gebieten, einen versehentlich beim unzuständigen Gericht eingereichten fristgebundenen Schriftsatz im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Auch wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Heranziehung dieses Rechtsgedankens die Auffassung vertreten, eine Behörde habe in besonderen Fällen die Fürsorgepflicht, einen Widerspruchsführer, der seinen Widerspruch im Vertrauen auf eine bislang geführte elektronische Kommunikation ebenfalls elektronisch einreicht, auf die Nichteinhaltung der nach § 70 Abs. 1 VwGO geregelten Schriftform aufmerksam zu machen.

Das Oberverwaltungsgericht lässt in seiner Entscheidung offen, ob es sich dieser Rechtsprechung anschließt. Vorliegend ist diese Rechtsprechung nicht einschlägig, denn die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass die Behörde im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs jede eingegangene E-Mail noch am selben Tag daraufhin prüft, ob es sich um einen Widerspruch handeln könnte, um den Widerspruchsführer anschließend umgehend auf den Formmangel der einfachen elektronischen Einlegung hinzuweisen.

Dr. Nadine Däumichen
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Vergaberecht

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