VG Gießen: Feuerwehrkosten bei Kaminasche in Biotonne
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dießen, Urt. v. 14.01.2026 – 2 K 1652722.GI handelt grob fahrlässig, wer Kaminasche deutlich früher als 48-72 Stunden in der Biotonne entsorgt, in deren unmittelbarer Nähe sich eine ca. drei mal fünf Meter große hölzerne Gartenhütte, ein Brennholzlager, eine Gasflasche und eine Thuja-Hecke befinden.
Hintergrund war folgender Fall: Am Vormittag des 22.12.2018 entsorgte der Kläger zwischen etwa 7 und 8 Uhr Kaminasche in der Biotonne, die an einem hölzernen Freisitz im hinteren Bereich des Gartens zu dem von ihm bewohnten Haus aufgestellt war. Ob die Kaminasche vom Vorabend oder vom Abend davor stammt, stand zwischen den Beteiligten im Streit. Gegen 10 Uhr brannten die Biotonne, der ca. drei mal fünf Meter große hölzerne Freisitz und dort gelagertes Brennholz vollständig aus. Eine Thuja-Hecke des benachbarten Grundstücks wurde auf einer Strecke von ca. 3 m stark beschädigt. Die gartenseitigen Kunststoffrollläden im ersten Obergeschoss des ca. zehn Meter vom Freisitz entfernten Miethauses wurden durch die Hitzeentwicklung angeschmort. Durch den Brand entstand ein Gesamtschaden von ca. 10.000 EUR. Für den anschließenden Feuerwehreinsatz setzte die beklagte Gemeinde Gebühren von knapp 1.700 € fest. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Widerspruch und Anfechtungsklage hatten keinen Erfolg. Der Kläger sei zur Kostenerstattung verpflichtet, weil er den Brand grob fahrlässig verursacht habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn eine Person grob achtlos handelt und nicht bedenkt, was sich unter Voraussetzung seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten hätte aufdrängen müssen, er insoweit also dasjenige unbeachtet lässt, was jedermann einleuchten müsste.
Vorliegend habe der Kläger Kaminasche in der Biotonne entsorgt, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem Freisitz, der benachbarten Thuja-Hecke und gelagertem Brennholz befand, alles leicht brennbare hölzerne Materialien. Die dort ebenfalls aufbewahrte Gasflasche habe durch die große Hitzeentwicklung und den daraus resultierenden erhöhten Gasdruck „abgeblasen“ und dadurch zugleich wie ein Brandbeschleuniger gewirkt. Der gesamte Geschehensablauf stelle die Realisierung eines typischen Lebenssachverhalts dar, der sich jedem durchschnittlich besonnenen Menschen aufdränge. Dass der Kläger Kaminasche in der Nähe derart leicht entflammbarer und brennbarer Gegenstände aufbewahrt, sei für sich genommen bereits grob fahrlässig. Letztlich könne dahinstehen, ob die Kaminasche vom Vorabend oder vom Abend davor stammte, da beides grobe Fahrlässigkeit im Umgang und bei der Entsorgung derselben begründe. Von Fachleuten werde empfohlen, Kaminasche mindestens 48-72 Stunden in einem verschlossenen Metallbehälter vollständig auskühlen zu lassen, wobei dieser auf einer nicht brennbaren Unterlage aufgestellt sein sollte. Diese habe der Kläger jedenfalls missachtet.
Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht